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Auf Grund der im Art. 12 der am 28. d. M. in Kraft tretenden Ueber-
einkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und Italien wegen gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 12. Mai b. J.
(Bundes-Gesetzblatt von 1869 S. 293 ff.) getroffenen Verabredung wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren an-
gewiesen worden sind, die bis zum 28. Nrvember d. J. zu bewirkenden Anmel-
dungen derjenigen Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler, welche Italienische noch
nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Uebersetzungen, Nachbildungen
u. s. w. veröffentlicht oder zum Vertrieb übernommen oder mit deren Veröffent-
lichung oder Herstellung begonnen haben, sowie die ebenfalls bis zum 26. November
d. J. zu bewirkenden Anmeldungen der Inhaber von Clichés, Holzstöcken und ge-
stochenen Platten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten
Vervielfältigungen Italienischer Werke entgegen zu nehmen.
Dieselben werden zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Recht-
mäßigkeit der betreffenden Publikationen bezüglich Vervielfältigungen die angemel-
deten Exemplare von Büchern, Musikalien und artistischen Werken auf Verlangen
mit einer Anmelde-Note versehen, die Clichés, Holzstöcke, Platten und Steine aber
einregistriren und darüber den Betheiligten eine Bescheinigung ertheilen.
Weimar am 18. August 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Der für den IV. Verwaltungs-Bezirk zu Förderung gemeinnütziger Zwecke
sowie zur Linderung und Abhülfe von Nothständen gegründeten, von dem Direktor
des gedachten Bezirks zu verwaltenden Stiftung sind die Rechte einer juristischen
Person höchsten Orts verliehen worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. August 1869. ·
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.