Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 14. September 1869.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Unter Bezugnahme auf §. 5 des Bundesgesetzes vom 26. Juni d. J., die
Besteuerung des Zuckers betreffend, (Bundes-Gesetzblatt Nr. 26) werden folgende
Bestimmungen einer von dem Ausschuß des Bundesraths des Zollvereins für
Zoll= und Steuer-Wesen in Gemäßheit eines Bundesraths-Beschlusses festgestellten
Anweisung zur Ausführung jenes Gesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt
gemacht:
Anweisung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Versteuerung
des Zuckers.
1.
Zu §. 2 des Gesetzes.
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von fünf Thalern für den Zentner durch
Zusätze zur Angabe der Waaren-Gattung, wie „Nummer 19 oder darüber“ oder
auch „über Nummer 19“, sowie auch bei geringerer Güte, durch besondern Antrag,
in der Eingangs-Deklaration ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Zollstellen,
nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten Hebebefugniß eingeführt werden.
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niedern Zollsatz von vier
Thalern für den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Be-
stimmung des Bundesraths des Zollvereins nur über die nachstehend bezeichneten,
48