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B. Bayern.
Haupt-Zollamt Regensburg, Haupt-Zollamt Ludwigshafen a. Rh.
C. Sachsen.
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt--Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden.
D. Württemberg.
Haupt-Zollamt Friedrichshafen.
E. Baden.
Haupt-Zollamt Mannheim.
F. Großherzogthum Hessen.
Haupt--Zollamt Mainz.
G. Mecklenburg-Schwerin.
Haupt-Steueramt Rostock, Neben-Zollamt I. Wismar.
H. Anhalt.
Haupt-Steueramt Dessau, Zoll-Abfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau.
Der mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Vergütung auszuführende
B. Zucker ist mittelst einer, nach beiliegendem Schema in einfacher Ausfertigung ab-
zugebenden Deklaration anzumelden, in welcher in Betreff des nicht als Kandis
oder in weißen, harten, vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers
der Gehalt an reinem Zucker in Prozenten anzugeben oder aus welcher doch
mit Sicherheit zu entnehmen ist, für welche Klasse die Vergütung in Anspruch ge-
nommen wird, also z. V
„weißer Stampf-Melis über 98 Prozent Zuckergehalt",
oder
„blonder Rohzucker über 88 Prozent",
oder
„Rohzucker unter 98 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt.“
Im Uebrigen bleiben hinsichtlich der Abfertigung von Zucker zur Ausfuhr
mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Vergütung die bisherigen Bestimmungen,
soweit sie nicht durch das Bundesgesetz vom 26. Juni d. J. abgeändert sind, in Kraft.
Weimar am 26. August 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.