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Anlage A.
Bestimmungen
über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein-
Bereitung zollfrei zuzulassen ist.
1) Wer Melasse zur Branntwein-Bereitung zollfrei einführen will, hat, unter
Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zoll-Direktiv-Behörde die Er-
theilung eines Erlaubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird
für die Dauer eines Kalenderjahrs ausgestellt.
2) Dir zollfreie Ablassung der zur Branntwein-Bereitung eingehenden Melasse
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erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungs-Amtes durch
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit
der drei= bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist.
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheilig-
ten zu liefern.
Die Abfertigung kann bei dem Grenz-Zollamt oder bei einem Amt im
Innern stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im
Ansagererfahren oder mit Begleitschein I. abzulassen ist.
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Alfertigungsamt vorzulegen. Dasselbe
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken.
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der
Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
spezielle Ueberwachung des Brennerei-Betriebs, Ueberzeugung zu nehmen.