Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Anlage A. 
Bestimmungen 
über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein- 
Bereitung zollfrei zuzulassen ist. 
1) Wer Melasse zur Branntwein-Bereitung zollfrei einführen will, hat, unter 
Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zoll-Direktiv-Behörde die Er- 
theilung eines Erlaubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird 
für die Dauer eines Kalenderjahrs ausgestellt. 
2) Dir zollfreie Ablassung der zur Branntwein-Bereitung eingehenden Melasse 
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erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungs-Amtes durch 
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit 
der drei= bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheilig- 
ten zu liefern. 
Die Abfertigung kann bei dem Grenz-Zollamt oder bei einem Amt im 
Innern stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im 
Ansagererfahren oder mit Begleitschein I. abzulassen ist. 
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Alfertigungsamt vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. 
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Ueberwachung des Brennerei-Betriebs, Ueberzeugung zu nehmen.
	        
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