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2)
3)
Die Eutscheidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Sitzung
nach Maßgabe des 8. 16 des Gesetzes über Neugestaltung der Staasbehör-
den vom 5. März 1850 oder durch eine vom Bezirksausschuß im Voraus
gewählte, durch den Bezirks-Direktor einzuberufende Deputation aus seiner
Mitte für den Fall, daß bei vorliegender Spruchreife der Sache eine volle
Sitzung des Bezirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tage nicht in Aus-
sicht steht.
Die Deputation besteht mit Einschluß des Bezirks-Direktors oder seines ge-
setzlichen Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung gültiger Beschlüsse
genügt indeß die Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es
entscheidet die Majorität und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Bezirks-Direktors oder dessen Stellvertreters den Ausschlag.
Der die Errichtung einer Anlage oder die Ertheilung einer Genehmigung
zum Geschäftsbetrieb beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus
die Entscheidung durch die Deputation des Bezirksausschusses abzulehnen und
die des vollen Bezirksausschusses zu beanspruchen.
Die Mitglieder der Deputation sind künftig in der ersten Sitzung des Be-
zirksausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für dießmal in der näch-
sten Sitzung für das laufende Jahr zu wählen.
Art. II.
Für das Verfahren im Allgemeinen sind die Bestimmungen des Bundesge-
setzes maßgebend. Zur Erläuterung und Ergänzung derselben gelten die nachste-
henden Vorschriften:
1)
2)
Der Bezirks-Direktor als Vorsitzender des Bezirksausschusses bereitet die
Entscheidung selbstständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und
mit geeigneter Berücksichtigung der Anträge der Parteien vor. Nach dem
Schluß der Instruktion macht er die Parteien mit dem Stand der Sache
bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen
einer ausschließlichen achttägigen Frist zu stellen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, erfolgt
in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der vorgeladenen Parteien, jedoch
auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung
ungeachtet nicht erschienen sind.
Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rekurs eingewendet (8. 20 des
Bundesgesetzes), so ist der Gegentheil unter Zufertigung einer von dem
Rekurrenten mit zu überreichenden Abschrift der Rekurs-Schrift und der et-