315
waigen Rechtfertigungsschrift hiervon zu benachrichtigen und ihm die Ein-
reichung einer Gegenschrift binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Ta-
gen zu überlassen.
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten unverweilt an das Ministerial-
Departement des Innern einzusenden, welches nach etwaiger Vervollständi-
gung der Justruktion seine mit Gründen versehene Entscheidung an den
Bezirks -Direktor zur Eröffnung an die Parteien gelangen läßt.
5) Der Bezirks-Direktor hat die ordnungsmäßige Ausführung der gegebenen
Entscheidungen wahrzunehmen.
Zu den 85. 15 Abs. 2, 35, 37, 43, 58 alin. 1.
Art. III.
Die Untersagung des hier gedachten Gewerbebetriebs geschieht durch den Ge-
meindevorstand und ein etwaiger Rekurs dagegen geht an den Bezirksausschuß.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behör-
den amtshalber. Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die Bestimmun-
gen in den §§. 20 und 21 des Bundesgesetzes und zwar in der Rekurs-Instanz
mit den unter Art. II. dieses Gesetzes für den Bezirksausschuß gegebenen Vor-
schriften.
Zu §. 155.
Art. IV.
Unter den in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erwähnten
„Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizei-Behörden, Orts-Polizei=
Behörden“ ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen.
Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höhern Verwaltungsbehörde“ die
Rede ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden. In-
deß ist der Vorsitzende des letztern, der Bezirks-Direktor, befugt, im Auftrag des-
selben nicht nur alle die Entschließungen des Bezirksausschusses vorbereitenden und
ausführenden Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern auch die endliche Ent-
schließung selbst in solchen Fällen zu fassen, wo die nachgesuchte Genehmigung im
Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens ertheilt werden kann und in
dem Bundesgesetz die Beobachtung des in den §§. 20 und 21 geordneten Ver-
fahrens unter allen Umständen nicht vorgeschrieben ist.
49