316
In den Fällen der §§. 28, 94, 99, 140, 142 ist jedoch das Staats-
Ministerium zuständig.
Im Uebrigen ist „die zuständige Behörde“ für die Fälle
in den §§. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 106
der Gemeindevorstand,
in den §§. 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungs-
behörde), 147 a. E.
der Bezirksausschuß,
im §. 30 a. E.
der Direktor der Hebammen-Anstalt in Jena,
in den §§. 65, 70, 128 alin. 2
das Staats-Ministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 18. September 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. Stichling.
Provisorisches Gesetz
zu Ausführung der Gewerbeordnung für
den Norddeutschen Bund.