Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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In den Fällen der §§. 28, 94, 99, 140, 142 ist jedoch das Staats- 
Ministerium zuständig. 
Im Uebrigen ist „die zuständige Behörde“ für die Fälle 
in den §§. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 106 
der Gemeindevorstand, 
in den §§. 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungs- 
behörde), 147 a. E. 
der Bezirksausschuß, 
im §. 30 a. E. 
der Direktor der Hebammen-Anstalt in Jena, 
in den §§. 65, 70, 128 alin. 2 
das Staats-Ministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 18. September 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
zu Ausführung der Gewerbeordnung für 
den Norddeutschen Bund.