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Die nachstehende Verfügung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom
16. d. M., betreffend einige Abänderungen des zu dem Gesetz über das Postwesen
des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erlassenen Reglements vom
11. Dezember 1867, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. September 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Ibänderungen des Reglements
zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. Dezember 1867 erlassene Reglement zum Gesetz über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Gesetzes
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
1) Dem §. 5 des bezeichneten Reglements — Erfordernisse eines Begleit-
briefes — tritt als neuer Absatz folgende Bestimmung hinzu:
„III. Ist der Verschluß des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so
„muß der auf dem Begleitbrief befindliche Siegel- oder Stempel-Abdruck
„ebenfalls dem Stempel-Abdruck auf der Plombe nach Form und Inhalt
„im Wesentlichen entsprechen.“
2) Die Absätze III und IV des §. 10 — Verschluß — erhalten folgende
veränderte Fassung:
„III. Bei Packeten mit deklarirtem Werth hat die Befestigung der
„Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts
„stattzufinden. Bei Packeten ohne Werths-Deklaration ist es gestattet,
„den Verschluß, statt durch Versiegelung, in der Weise herzustellen, daß
„die Enden des Bindfadens, welcher zum Vernähen oder zur Verschnürung