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„des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer Plomben
„vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdruck versehen wer-
„den, welcher dem Siegel= resp. dem Stempel-Abdruck auf dem Begleit-
„brief nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht.
„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen
„und befestigt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses, resp.
„Plomben-Verschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.“
3) Im §. 14 — Druucksachen — erhalten die Absätze VII und XI folgende
veränderte Fassung:
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte
„Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck
„u. s. w., irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, Datums
„und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firma-Zeichnung —, oder
„Aenderungen am Inhalt erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter-
„schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere
„Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber-
„kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen,
„Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner
„Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. An= und Unterstreichungen sollen
„jedoch gestattet sein, soweit dieselben nicht bestimmt sind, eine briefliche
„Mittheilung zu ersetzen.
„XI. Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche
„die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch
„kann denselben das Manusfkript beigelegt werden. Die bei Korrektur-
„Bogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf
„besonderen, den Korrektur-Bogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
„Auch bei fertigen Drucksachen soll die nachträgliche Korrektur bloßer
„Druckfehler gestattet sein.“
4) Im §. 32 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt im Absatz II
der Schlußsatz:
„Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe
„am Schlusse des Absatz VI“"
fort.