Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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„des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer Plomben 
„vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdruck versehen wer- 
„den, welcher dem Siegel= resp. dem Stempel-Abdruck auf dem Begleit- 
„brief nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen 
„und befestigt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses, resp. 
„Plomben-Verschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.“ 
3) Im §. 14 — Druucksachen — erhalten die Absätze VII und XI folgende 
veränderte Fassung: 
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte 
„Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck 
„u. s. w., irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, Datums 
„und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firma-Zeichnung —, oder 
„Aenderungen am Inhalt erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter- 
„schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
„Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- 
„kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, 
„Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
„Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. An= und Unterstreichungen sollen 
„jedoch gestattet sein, soweit dieselben nicht bestimmt sind, eine briefliche 
„Mittheilung zu ersetzen. 
„XI. Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche 
„die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch 
„kann denselben das Manusfkript beigelegt werden. Die bei Korrektur- 
„Bogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf 
„besonderen, den Korrektur-Bogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
„Auch bei fertigen Drucksachen soll die nachträgliche Korrektur bloßer 
„Druckfehler gestattet sein.“ 
4) Im §. 32 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt im Absatz II 
der Schlußsatz: 
„Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe 
„am Schlusse des Absatz VI“" 
fort.
	        
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