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5) Der Absatz VI desselben Paragraphen erhält folgende veränderte Fassung:
„VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich
„um die Bestellung von
„1) rekommandirten Sendungen (§. 10),
„2) Post-Anweisungen (§. 17),
„3) Depeschen-Anweisungen (§. 18),
„4) Formularen zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. I)
„handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder
„dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die
„Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“so muß die Bestellung jedesmal an
„An A. im Hause des B.“ en zuerst genannten Adressaten (A.)
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen.
„An A. logirt bei B.“
„Lautet die Adresse:
„An A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“
„An A. aux soins de B.“
„An A. Ccare of B.“
„Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die
„Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch
„an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.“
so muß die Bestellung jedesmal an
den zuletzt genannten Adressaten (B.)
erfolgen.
Berlin, den 16. September 1869.
Der Bundeskanzler.
Im Auftrage:
v. Philipsborn.