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Verordnung
über die Prüfung und die Verpflichtung der Geometer.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur
Ausführung von §. 4 des Gesetzes vom 7. März 1868 über Vereinigung der
Vermessungs-Direktion mit der General-Ablösungs-Kommission, S. S. 117 flg. des
Regierungsblattes von 1868, hinsichtlich der Prüfung und Verpflichtung der Geo-
meter Folgendes verordnet: ·
§.1.
Zu Prüfung der Geometer wird eine Kommission bestellt, aus je einem Be-
auftragten der Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen, sowie aus
dem technischen Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs-
Angelegenheiten bestehend, in welcher das im Dienstrang älteste Mitglied den Vor-
sitz führt.
S§. 2.
Die Prüfung ist
1. eine theoretische,
II. eine praktische,
wovon die erstere durch die Prüfungs-Kommission gemeinschaftlich abgehalten, die
letztere dagegen in einer selbstständigen Probemefsung des Kandidaten bestehend,
durch das technische Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs-
Angelegenheiten angeordnet und in ihren Ergebnissen der Prüfungs-Kommission vor-
gelegt wird.
8. 3.
Nur diejenigen Bewerber sind zu der Geometer-Prüfung zuzulassen, welche
nachzuweisen vermögen:
a) mittelst Geburtszeugnisses, daß sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben,
b) mittelst Schulzeugnisses, die Reife für die Unter-Prima eines Gymnasiums
oder für die erste Klasse einer Real-Schule erster Ordnung,
P) die Absolvirung eines Lehr-Kursus von mindestens einem Jahr bei einem
oder bei mehreren im Großherzogthum verfpflichteten, selbstständig beschäftigten
Geometern,