Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Verordnung 
über die Prüfung und die Verpflichtung der Geometer. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur 
Ausführung von §. 4 des Gesetzes vom 7. März 1868 über Vereinigung der 
Vermessungs-Direktion mit der General-Ablösungs-Kommission, S. S. 117 flg. des 
Regierungsblattes von 1868, hinsichtlich der Prüfung und Verpflichtung der Geo- 
meter Folgendes verordnet: · 
§.1. 
Zu Prüfung der Geometer wird eine Kommission bestellt, aus je einem Be- 
auftragten der Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen, sowie aus 
dem technischen Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs- 
Angelegenheiten bestehend, in welcher das im Dienstrang älteste Mitglied den Vor- 
sitz führt. 
S§. 2. 
Die Prüfung ist 
1. eine theoretische, 
II. eine praktische, 
wovon die erstere durch die Prüfungs-Kommission gemeinschaftlich abgehalten, die 
letztere dagegen in einer selbstständigen Probemefsung des Kandidaten bestehend, 
durch das technische Mitglied der General-Ablösungs-Kommission für Vermessungs- 
Angelegenheiten angeordnet und in ihren Ergebnissen der Prüfungs-Kommission vor- 
gelegt wird. 
8. 3. 
Nur diejenigen Bewerber sind zu der Geometer-Prüfung zuzulassen, welche 
nachzuweisen vermögen: 
a) mittelst Geburtszeugnisses, daß sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt 
haben, 
b) mittelst Schulzeugnisses, die Reife für die Unter-Prima eines Gymnasiums 
oder für die erste Klasse einer Real-Schule erster Ordnung, 
P) die Absolvirung eines Lehr-Kursus von mindestens einem Jahr bei einem 
oder bei mehreren im Großherzogthum verfpflichteten, selbstständig beschäftigten 
Geometern,
	        
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