Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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d) ihre praktische Befähigung zum Messen durch eine entsprechende Probearbeit, 
welche geprüft und mindestens genügend befunden sein muß, 
e) ihre Fertigkeit im Zeichnen durch Vorlegung einer selbstgezeichneten Karte, 
1) ihr sittlich tadelloses Verhalten durch Führungszeugniß. 
S. 4. 
Von der unter lit. b des vorigen Paragraphen vorgeschriebenen Schulbildung 
darf bei denjenigen Bewerbern, welche zur Zeit in dem praktischen Ausbildungs- 
Kursus begriffen sind und innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen dieser Ver- 
ordnung sich zu der Geometer-Prüfung melden, abgesehen und bei diesen die zeit- 
her verlangte allgemeine Ausbildung, welche zu einer geregelten Geschäftsführung 
und zum Verhandeln mit Grundbesitzern und bei den Vermesst sungen konkurrirenden 
Behörden befähigt, als genügend erachtet werden. 
Von der Beibringung der unter a und b des §. 3 gedachten Zeugnisse sind 
überhaupt entbunden die Forstdienst-Aspiranten, welche die in §. 21 der Verordnung 
vom 6. Februar 1854 über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungs- 
Beamten vorgeschriebene Entlassungsprüfung der Eisenacher Forstschule bestanden 
haben und solches durch Abgangszeugniß der gedachten Anstalt nachweisen. 
§. 5. 
Hinsichtlich der praktischen Lehrzeit (§. 3 c dieser Verordnung) hat der Aspirant 
durch Zeugniß des betreffenden Geometers nachzuweisen, daß er in den hauptsäch- 
lichsten geometrischen Arbeiten, namentlich in Winkel= und Ketten-Messungen, 
Flächenberechnungen, Fundbuchs= und Register-Aufstellungen und im Nivelliren 
ausreichende Unterweisung erhalten und solche mit Erfolg benutzt habe. 
Die Wahl des Geometers, bei welchem er den praktischen Kursus zu ab- 
solviren beabsichtigt, bleibt zunächst zwar dem Aspiranten überlassen, doch bedarf 
der betreffende Geometer, insoweit derselbe im öffentlichen Dienst steht, der Ge- 
nehmigung seiner vorgesetzten Behörde. 
S. 6. 
Die noch vor der Geometer-Prüfung auszuführende Messung (§. 3 d) wird 
dem Aspiranten von dem technischen Mitglied der General-Ablösungs-Kommission, 
welches auch die Revision derselben bewirkt resp. veranlaßt, unter Bestimmung der 
in Anwendung zu bringenden Messungs-Methode aufsgegeben.
	        
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