Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher erent. von der letzten 
Bundes-Telegraphen-Station unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung 
übergeben. 
Im internen Verkebr bat der Aufgeber einer per Post weiterzubeför- 
dernden Depesche die wirklichen Post-Gebühren von 5½ Sgr. (1 Sgr. Porto, 
2 Sgr. Recommandations -Gebühr und 2½ Sgr. Express-Bestellgebühr) zu 
entrichten, wofür die Depesche von der Adress-Station als recommandirter 
Express-Brief frankirt wird. 
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“ adressirt 
sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „poste restante“ Depe- 
schen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit Ausschluss 
der Express-Bestellgebühr, also 3 Sgr., vom Aufgcber zu erheben. 
§. 21. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. 2c. erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für 
die bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen auslän- 
dischen und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restitnirt. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, 
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungs-Station er- 
folgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird 
ihm per Post Keuntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, 
so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, 
werden nicht restituirt. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich 
zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Im internen Verkehr betragen die im Alinen 2 erwähnten Gebühren 
2½ Sgr. 
§. 22. 
Verfahren bei der Adreß= Station. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station aus- 
gefertigt, in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche 
erhalten und mit dem Siegel der Station versehen. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als 
möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nach-
	        
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