Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

1 = recht gut, 
2 = gut, 
3 — zureichend. 
Wer nicht mindesiens den dritten Grad zu erlangen vermocht, hat in denjeni- 
gen Gegenständen, in welchen dies der Fall war, nicht bestanden, darf sich jedoch 
frühestens nach Ablauf eines halben Jahres zu einer Nachprüfung anmelden. 
Erfolgt diese Anmeldung noch innerhalb des ersten Jahres nach der ersten 
Prüfung, so erstreckt sich die Nachprüfung nur auf diejenigen Gegenstände, in wel- 
chen der Aspirant bei der ersten Prüfung nicht bestanden hat. Besteht der Exami- 
nand auch in der Nachprüfung nicht, so ist er zu einer nochmaligen Prüfung nur 
mit Genehmigung des Landesfürsten zuzulassen. 
In jedem Fall hat die Prüfungs-Kommission die Entschließung des Groß- 
herzoglichen Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen darüber ein- 
zuholen. 
§. 13. 
Hat der Kandidat hinsichtlich aller in den vorigen Paragraphen genannten Ge- 
genstände sich als ausreichend vorbereitet ausgewiesen, so kann er zur praktischen 
Prüfung: der Ausführung einer selbstständigen Probemessung mit Berechnungs= und 
Kartirungs-Arbeiten zugelassen werden. 
Die nähere Bestimmung einer solchen hat zunächst das technische Mitglied der 
General-Ablösungs-Kommission zu treffen, von welchem auch eine spezielle Revi- 
sion derselben vorzunehmen, bezüglich zu veranlassen ist. 
Ueber die Ergebnisse derselben ist Behufs weiterer Beurtheilung Vorlage an 
die Prüfungs-Kommission zu machen, von welcher darüber an das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern und der Finanzen, zu berichten ist. 
S. 14. 
Wird von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium die theoretische Prüfung 
sowohl als die praktische für bestanden erachtet, so ordnet dasselbe die Verpflichtung 
des Kandidaten als Geometer an. 
S. 15. 
Der Gecmeter tritt durch die Verpflichtung nicht in das Verhältuiß eines an- 
gestellten Staatsdieners; er erlangt aber durch dieselbe die Befähigung, bei der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.