Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Am Schluß des §. 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu: 
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Land-Briefträgern einge- 
sammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 22 Absatz V. 
Berlin, den 30. September 1869. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbräck.. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 2. d. M. im 
zehnten Wahlbezirk an Stelle des an das Justiz-Amt zu Ilmenau befäörderten 
Großherzoglichen Justiz-Amts-Aktuars Julius Keßler der Großherzogliche Justiz- 
Amts-Aktuar Christian Hotzel zu Allstedt zum Landtags-Abgeordneten für den 
Rest der Etats-Periode 1869/71 gewählt worden ist. 
Weimar am 11. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 
2. Februar und 30. November 1863 zu öffentlicher Kenntniß, daß von jetzt an 
der Großherzogliche Ministerial -Revisor Reuthe das Gegenbuch über die bei der 
Großherzoglichen Staatsschulden -Tilgungs-Kasse eingehenden Zahlungen zu führen 
hat und in Verhinderungsfällen hierbei durch den Großherzoglichen Ministerial- 
Revisor Ratz vertreten wird. 
Jede Quittung über an genannte Kassestelle eingezahlte Gelder ist nur dann 
als giltig anzusehen, wenn sie außer der Unterschrift des Kasse-Rendanten auch 
die des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im 
Gegenbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 15. Oktober 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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