335
Am Schluß des §. 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzu:
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Land-Briefträgern einge-
sammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 22 Absatz V.
Berlin, den 30. September 1869.
Der Bundeskanzler.
In Vertretung:
Delbräck..
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 2. d. M. im
zehnten Wahlbezirk an Stelle des an das Justiz-Amt zu Ilmenau befäörderten
Großherzoglichen Justiz-Amts-Aktuars Julius Keßler der Großherzogliche Justiz-
Amts-Aktuar Christian Hotzel zu Allstedt zum Landtags-Abgeordneten für den
Rest der Etats-Periode 1869/71 gewählt worden ist.
Weimar am 11. Oktober 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef:
J. v. Helldorff.
Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom
2. Februar und 30. November 1863 zu öffentlicher Kenntniß, daß von jetzt an
der Großherzogliche Ministerial -Revisor Reuthe das Gegenbuch über die bei der
Großherzoglichen Staatsschulden -Tilgungs-Kasse eingehenden Zahlungen zu führen
hat und in Verhinderungsfällen hierbei durch den Großherzoglichen Ministerial-
Revisor Ratz vertreten wird.
Jede Quittung über an genannte Kassestelle eingezahlte Gelder ist nur dann
als giltig anzusehen, wenn sie außer der Unterschrift des Kasse-Rendanten auch
die des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im
Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 15. Oktober 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.