Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 2. 
Rücksichtlich der das Technische des Aichungswesens sowic die Tax-Ordnung 
betreffenden Vorschriften ist das Oler-Aich-Amt der Normal-Aichungs-Kommission 
des Norddeutschen Bundes unmittelbar untergeordnet und hat von derselben un- 
mittelbare Auordnungen zu empfangen. 
Seine hauptsächlichsten Obliegenheiten bestehen in Folgendem: 
1) dafür, und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß 
bei den ihm zur Beausfsichtigung überwiesenen Aich-Aemtern die von der 
Normal-Aichungs-Kommission erlassenen Vorschriften zur Ausführung kommen; 
2) die Kontrole-Normale der Aich-Aemter auf Grund der von ihm verwahrten 
Haupt-Normale zu beschaffen und deren fortdauernde Richtigkeit zu überwachen; 
3) die Qualifikation der bei den Aich-Aemtern anzustellenden Aich-Meister zu prüfen; 
4) die gehörige Ausstattung der Aich-Aemter mit den zu ihrem Geschäftsbetrieb 
erforderlichen Apparaten und Hülfsmitteln zu kontroliren; 
5) die Aich-Aemter von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Abstellung vor- 
gefundener Mängel, da nöthig unter Vermittelung der denselben vorgesetzten 
Orts-Polizei-Behörden oder Bezirks-Direktoren, zu veranlassen; 
6) der Normal-Aichungs-Kommission unter Zugrundlegung der von den Aich- 
Aemtern einzuziehenden Nachweisungen alljährlich Geschäftsübersichten über 
das Aichungswesen seines Geschäftsbereichs vorzulegen; 
7) bei polizeilichen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße und Gewichte 
den Polizei-Behörden auf Ersuchen, soweit nöthig, behülflich und beiräthig 
zu sein. « 
§.3. 
Mit Rücksicht auf Art. 16 der Maß= und Gewichts-Ordnung vom 1 7. August 
1868 wird die in Folge dieses Gesetzes eintretende Wirksamkeit der Aich-Aemter 
bis auf Weiteres dahin festgestellt, daß sie nur die Aichung und Beglaubigung der 
für den gewöhnlichen Handels= und sonstigen Gemein-Verkehr bestimmten Maße, 
Gewichte und Waagen — also mit Ausschluß der Aichung von Präcisions= und 
Medizinal-Gewichten und Waagen, sowie von Alkoholometern und Gasmessern — 
umfassen soll. 
S. 4. 
Vom 1. Januar 1870 an müssen die Aich-Aemter der Städte Weimar, 
Eisenach, Jena und Neustadt a.]/O. für diejenigen Zweige des Aichungs- 
Geschäfts, für deren Besorgung sie nach §. 3 zuständig sind, behufs der Vornahme 
von Aichungen und Stempelungen nach Maßgabe der Bundes-Maß= und Gewichts-
	        
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