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8. 2.
Rücksichtlich der das Technische des Aichungswesens sowic die Tax-Ordnung
betreffenden Vorschriften ist das Oler-Aich-Amt der Normal-Aichungs-Kommission
des Norddeutschen Bundes unmittelbar untergeordnet und hat von derselben un-
mittelbare Auordnungen zu empfangen.
Seine hauptsächlichsten Obliegenheiten bestehen in Folgendem:
1) dafür, und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß
bei den ihm zur Beausfsichtigung überwiesenen Aich-Aemtern die von der
Normal-Aichungs-Kommission erlassenen Vorschriften zur Ausführung kommen;
2) die Kontrole-Normale der Aich-Aemter auf Grund der von ihm verwahrten
Haupt-Normale zu beschaffen und deren fortdauernde Richtigkeit zu überwachen;
3) die Qualifikation der bei den Aich-Aemtern anzustellenden Aich-Meister zu prüfen;
4) die gehörige Ausstattung der Aich-Aemter mit den zu ihrem Geschäftsbetrieb
erforderlichen Apparaten und Hülfsmitteln zu kontroliren;
5) die Aich-Aemter von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Abstellung vor-
gefundener Mängel, da nöthig unter Vermittelung der denselben vorgesetzten
Orts-Polizei-Behörden oder Bezirks-Direktoren, zu veranlassen;
6) der Normal-Aichungs-Kommission unter Zugrundlegung der von den Aich-
Aemtern einzuziehenden Nachweisungen alljährlich Geschäftsübersichten über
das Aichungswesen seines Geschäftsbereichs vorzulegen;
7) bei polizeilichen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße und Gewichte
den Polizei-Behörden auf Ersuchen, soweit nöthig, behülflich und beiräthig
zu sein. «
§.3.
Mit Rücksicht auf Art. 16 der Maß= und Gewichts-Ordnung vom 1 7. August
1868 wird die in Folge dieses Gesetzes eintretende Wirksamkeit der Aich-Aemter
bis auf Weiteres dahin festgestellt, daß sie nur die Aichung und Beglaubigung der
für den gewöhnlichen Handels= und sonstigen Gemein-Verkehr bestimmten Maße,
Gewichte und Waagen — also mit Ausschluß der Aichung von Präcisions= und
Medizinal-Gewichten und Waagen, sowie von Alkoholometern und Gasmessern —
umfassen soll.
S. 4.
Vom 1. Januar 1870 an müssen die Aich-Aemter der Städte Weimar,
Eisenach, Jena und Neustadt a.]/O. für diejenigen Zweige des Aichungs-
Geschäfts, für deren Besorgung sie nach §. 3 zuständig sind, behufs der Vornahme
von Aichungen und Stempelungen nach Maßgabe der Bundes-Maß= und Gewichts-