Zegierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
* Nummer 26. Weimar. 17. November 1869.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. März v. J.
(S. 170 u. S. 171 des Reg.-Bl. v. J. 1868) wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß die dort in Aussicht gestellte Uebereinkunft mit der
Norddeutschen Postverwaltung wegen Fixirung der Post-Bestellgebühren, soweit der-
gleichen überhaupt zu erheben sind, nunmehr zum Abschluß gekommen und vom
1. April d. J. an in Wirksamkeit getreten ist.
Die Fixirung erstreckt sich:
A. für die Großherzoglichen Behörden und solche repräsentirenden Beamten
einschließlich der Orts-Steuereinnehmer und der Orts-Kataster-Führer:
1) auf die Bestellgebühr für alle dien stlichen Sendungen, also mit Aus-
schluß aller Privat-Angelegenheiten, jedoch
2) für jene ohne Unterschied auf Official= und Partei-Sachen,
3) auf Orts- und Land-Bestellgebühren und
4) auf Brief--, Geld= und Packet-Sendungen;
B. für die anderen öffentlichen Behörden, z. B. Gemeinde-, Kirchen= und
Schul-Behörden, oder solche repräsentirenden Beamten, aber nur auf die
unter portofreier Rubrik an sie eingehenden dienstlichen Sendungen,
übrigens ebenfalls ohne die unter A. 3 und 4 erwähnten Unterschiede.
Soweit Partei-Sachen in Frage kommen, ist übrigens die vorschriftsmäßige
Bestellgebühr auf den einlaufenden Schriftstücken als Verlag zu notiren und von
den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit dieselben überhaupt mindestens zum
Ersatz von Verlägen verpflichtet sind, bei Zustellung der Liquidationen wieder
einzuziehen.
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