Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Zegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 28. Weimar. 11. Dezember 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach wird eine Landes-Kredit- 
Kasse errichtet, welche den Zweck hat, zu Förderung des Real-Kredits Geld ver- 
zinslich auszuleihen, zugleich aber auch verzinslich aufzunehmen. 
Dieselbe hat ihren Sitz in Weimar. 
8. 2. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist eine unter dem Ministerial-Departement des 
Innern stehende Staatsanstalt. Der Staat haftet für die Verbindlichkeiten der- 
selben. Die Anlegung vormundschaftlicher Gelder bei derselben ist erlaubt. 
S. 3. 
Die Landes-Kredit-Kasse wird von einem Vorstand geleitet, welcher aus 
drei Mitgliedern zusammengesetzt ist. 
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