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8. 7.
Die Landes-Kredit-Kasse leiht an Angehörige des Großherzogthums gegen
Bestellung genügender Sicherheit durch im Großherzogthum belegene Grunbbesitzun-
gen oder den Grundstücken gleichgestellte Berechtigungen, sowie an inländische Ge-
meinden unter den für vormundschaftliche Gelder geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen Kapitale, jedoch nicht unter 50 Thalern, verzinslich mit der Bedingung aus,
daß in der Regel nicht unter 3/4 Prozent jährlich, neben dem Ueberschuß des
fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrags, zur
Tilgung des Kapitals verwendet werde.
§. 8.
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale beträgt regelmäßig ein halbes
Prozent mehr, als von der Landes-Kredit-Kasse für die von ihr ausgenommenen
Kapitale verwilligt wird (§. 15).
Derselbe ist bis auf Weiteres zu 43¾/ Prozent festgesetzt und ist zugleich mit
der Tilgungs-Rate bei Kapitalen von 2000 Thalern und darüber in einviertel-
jährigen, bei Kapitalen unter 2000 Thalern in halbjährigen Terminen, bezüglich
am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten. Die auf die
Zwischenzeit vor diesen Tagen, für welche eine Tilgungs-Rente nicht zu zahlen
und zu berechnen ist, fallenden Zinsen sind bei der Auszahlung des Kapitals an
den Schuldner zu kürzen.
Eine Erhöhung des Zinsfußes findet nur mit Unserer Genehmigung statt, er-
streckt sich dann aber auch auf die bereits vorher verliehenen Kapitale dergestalt,
daß bei den letzteren die Erhöhung von dem sechs Monate nach Bekanntmachung
der diesfallsigen Verfügung eintretenden ersten allgemeinen Zinszahlungs-Termin ab
erfolgt.
Im Fall einer Zinserhöhung ist der Schuldner nicht verpflichtet, neben dem
erhöhten Zins die volle stipulirte Amortisations -Rate zu zahlen, sondern kann eine
verhältnißmäßige Reduktion derselben, jedoch höchstens bis auf ½ Prozent des
schuldigen Kapitals, verlangen.
Eine Ermäßigung des Zinsfußes kann von dem Vorstand der Anstalt allein
beschlossen werden, jedoch gehört zu einem solchen Beschluß Einstimmigkeit der
Vorstandsmitglieder; sie hat auf die bereits verliehenen Kapitale denselben Ein-
fluß wie eine Erhöhung.
8. 9.
Die Kapitale sind von Seiten der verleihenden Kasse in der Regel unkündbar.
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