Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 14. 
Wird dagegen die Gewährung des Darlehns von der Landes-Kredit-Kasse be- 
schlossen, so ist auch hiervon das betreffende Rechnungsamt behufs der Bescheidung 
des Darlehnsuchers zu benachrichtigen. 
Die Auszahlung des Kapitals und die demnächstige Einzahlung der Zinsen, 
sowie die Rückzahlung des Darlehns findet, sofern und solange nicht etwas An- 
deres bestimmt ist, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder der Agen- 
turen derselben (§. 5) statt. 
§. 15. 
Die Landes-Kredit-Kasse nimmt zu Gewinnung der Mittel für ihre Auslei-- 
hungen mit 25 theilbare Kapitale, jedoch im Betrag von nicht unter 100 Tha- 
lern, gegen Schuldverschreibungen anlehnsweise auf, welche nach Wunsch des Gläu- 
bigers entweder auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt werden. 
Die Schuldverschreibungen, welche auf den Namen lauten, können jederzeit in 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, und die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen in Schuldverschreibungen auf den Namen lautend 
umgewandelt werden. Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen erfolgt ohne weitere Prüfung der Legitimation des Inhabers. Bei 
der Umwandlung der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen in Obliga- 
tionen auf den Inhaber ist die Kredit-Kasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
über die Identität der die Umwandlung beantragenden Person mit der in den Bü- 
chern der Anstalt als Inhaber der Kapital-Forderung eingetragenen Person Nach- 
weisung zu verlangen. 
Die der Landes-Kredit-Kasse für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten 
werden von der Verwaltung festgestellt. 
Die Anlehen sollen regelmäßig und bis auf Unsere weitere Bestimmung mit 
4¼¼1 Prozent auf das Jahr, und zwar bei Posten von 1000 Thalern und darüber 
in halbjährigen Terminen, bei Posten unter 1000 Thalern in jährlichen Terminen, 
verzinst werden und in der Regel einer, beiden Theilen freistehenden halbjährigen, 
jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung unterliegen. 
Auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes der Landes-Kredit- 
Kasse darf unter Umständen eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Auch 
steht es der Landes-Kredit-Kasse frei, die Unkündbarkeit des Kapitals von Seiten 
des Darleihers auf die nächsten zwei Jahre von Zeit der Einzahlung an zu 
bedingen.
	        
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