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Die Zinszahlungs-Termine sind je der 2. Januar, 1. April, 1. Juli und
1. Oktober; die auf die Zwischenzeit fallenden Zinsen sind bei der Einzahlung des
Kapitals durch den Gläubiger auszugleichen.
Den Schuldverschreibungen sind, unbeschadet der festgestellten Kündigungsfristen,
Zinsscheine, vorerst bis zum Jahr 1874, beizugeben, welche nach Ablauf jener Zeit
von vier zu vier Jahren gegen Vorzeigung des Schuldbriefs erneuert werden.
Aus der Haupt-Staatskasse an die Landes-Kredit-Kasse geleistete Vorschüsse
werden wie die von Privaten ausgenommenen Kapitale verzinst.
S. 16.
Zur Giltigkeit der Schuldverschreibungen ist erforderlich, daß dieselben von
zwei Mitgliedern des Vorstandes der Landes-Kredit-Kasse eigenhändig vollzogen,
mit dem Stempel der letztern bedruckt, auch von dem Kassirer und Buchhalter be-
züglich deren vorher bekannt gemachten Stellvertretern mit dem Zeugniß der erfolg-
ten Einzahlung und Buchung versehen sind.
Zur Giltigkeit der Zinsscheine genügt die im Druck nachgebildete Unterzeich-
nung eines Direktors und die Beidruckung eines Stempels der Landes-Kredit-Kasse.
G. 17.
Cessionen der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen erhalten für
die Landes-Kredit-Kasse erst durch die Ueberschreibung der Schuldbriefe auf den
neuen Besitzer in den Büchern der Anstalt und auf den Schuldbriefen selbst ver-
bindliche Kraft.
Abhanden gekommene, auf den Namen lautende Schuldurkunden können für
ungiltig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von der Landes-Kredit-
Kasse nach Vorschrift des §. 22 in einem Zeitraum von vierzehn Tagen erlassene
zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem Erscheinen des letzten
Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Landes-
Kredit-Kasse, sammt den dazu gehörigen Talons und Koupons, finden die Bestim-
mungen des Gesetzes zur Sicherstellung des Eigenthums an den auf den Inhaber
lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums vom 19. April 1833
und des Gesetzes über die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staats-
Schuldurkunden auf den Inhaber lautend abhanden gekommen sind, vom 26.
April 1839, Anwendung.
Die abhanden gekommenen Zinsscheine unterliegen der Amortisation nicht.