Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 22. 
Die Bekanntmachungen der Landes-Kredit-Kasse in den offiziellen Nachrichts- 
blättern des Großherzogthums (jetzt die Weimarische Zeitung) gelten auch hinsichtlich 
der mit dem Institut in Vertragsverhältnissen stehenden Personen als genügend er- 
lassen. Namentlich gelten die in diesen Blättern erlassenen Kündigungen der von der 
Landes-Kredit-Kasse ausgenommenen Kapitalien als verbindlich für den Gläubiger, 
sofern nur hinsschtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen deren 
Bezeichnung nach Serie und Nummer angegeben ist. 
§. 23. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist berechtigt, zu dem Reserve-Fonds (§. 6) gehörige 
Baarbestände auf Prioritäts -Obligationen und Stamm Prioritäts-Aktien solcher 
Eisenbahnen, welche im Gebiet des Norddeutschen Bundes gelegen und hinsichtlich 
der gesammten Zinsen staatlich bedingungslos garantirt, oder deren Stamm- Aktien 
in den letzten beiden Kalender= Jahren an der Berliner Börse über ihren Nenn- 
werth bezahlt worden sind, und solche den Staaten des Norddeutschen Bundes an- 
gehörige Staats-Schuldbriefe, welche an der Börse zu Berlin regelmäßig einen Kurs 
haben, sowie auf Renten-Briefe und landschaftliche Pfandbriefe innerhalb des Nord- 
deutschen Bundes anzulegen, andere Baarbestände jedoch, welche nicht im Sinn des 
Zwecks der Anstalt zeitige Verwendung finden, in eben solchen Papieren nur bis 
zur Höhe von 1½/10 des Betriebs-Kapitals und überhaupt höchstens bis zum Betrag 
von 20,000 Thalern, außerdem für kürzere Zeit auf pupillarisch sichere hypotheka- 
rische Schuldverschreibungen ohne Feststellung einer Tilgungs-Rente. 
Ueber jeden vollzogenen Ankauf von Werthpapieren ist den ständigen Kom- 
missaren des Landtags sofort Mittheilung zu machen. 
§. 24. 
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
	        
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