Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetz über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zu 
Ausführung des Gesetzes über Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Groß- 
herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 von dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Die Landes-Kredit = Kasse, welche die doppelte Aufgabe hat, Geld verzinslich 
aufzunehmen und Geld verzinslich auszuleihen, wird in beiden Richtungen 
am 3. Januar 1870 
eröffnet. 
§. 2. 
Der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand der Landes-Kredit= Kasse faßt. 
seine Beschlüsse kollegialisch. Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt zu Fassung 
eines giltigen Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen Mitglieder in 
allen Fällen, für welche von dem Gesetz nicht die Einstimmigkeit des Vorstandes 
verlangt wird. Sind die abstimmenden beiden übrigen Mitglieder des Vorstandes 
verschiedener Ansicht, so gilt der Antrag als abgelehnt. 
Die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes werden regelmäßig von den 
sämmtlichen Mitgliedern desselben vollzogen, bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit nur 
der Unterzeichnung von zwei Mitgliedern. 
Dem Vorstand bleibt die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen 
Mitglieder mit Vorbehalt der fortdauernden Verantwortlichkeit der Gesammtheit 
überlassen. 
Die Unterbeamten der Anstalt haben den Anordnungen des Vorstandes und 
der für Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige besonders bestellten einzelnen Mit- 
glieder desselben Folge zu leisten. 
S. 3. 
Die Landes-Kredit = Kasse nimmt mit 25 theilbare Kapitale, jedoch nicht 
unter 100 Thalern, gegen eine jährliche Verzinsung zunächst von 41¼ Prozent 
und unter regelmäßigem Vorbehalt einer, beiden Theilen freistehenden, jedoch nur 
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung anlehnsweise auf und stellt 
hierüber Schuldverschreibungen nach dem beigedruckten Formular aus, welche nach 
dem Wunsch des Darleihers entweder auf seinen Namen oder auf den Inhaber 
lauten und in fünf Serien: 
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