Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Serie I. in Stücken zu 1000 Thalern, 
Serie II. in Stücken zu 500 Thalern, 
Serie III. in Stücken zu 200 Thalern, 
Serie IV. in Stücken zu 100 Thalern, 
Serie V. in Stücken zu 25 Thalern, 
in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern ausgefertigt, auch so nach Serie und 
Nummer bezeichnet werden. · 
Mit den Obligationen werden Zinsscheine nach dem ebenfalls beigedruckten 
Schema unter II. hinausgegeben, von denen die zu den Obligationen über je 
1000 Thaler halbjährige Zins-Termine, die zu den Obligationen von je 500, 
200, 100 und 25 Thaler aber jährige Zins-Termine haben und zwar dergestalt, 
daß die Zahlungs-Termine immer auf den 2. Januar, 1. April, 1. Juli oder 
1. Oktober fallen. 
. 4. 
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes-Kredit- 
Kasse oder, mit Ausschluß des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Weimar — 
bei demjenigen Großherzoglichen Rechnungsamt gemacht werden, in dessen Bezirk 
der Betheiligte wohnt. 
Mit dem Anerbieten ist die Erklärung zu verbinden, ob die alsbaldige An- 
nahme des Kapitals unter der im §. 21 des Gesetzes gedachten Zusicherung einer 
vorläufigen dreiprozentigen Verzinsung oder die Einzahlung nach dreimonatlicher 
Frist, sowie ob die Ausstellung der Schuldscheine auf den Namen des Darleihen- 
den oder auf den Inhaber und in welchen Stücken, nicht minder ob die Einzahlung 
bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar oder bei dem Rechnungsamt gewünscht 
werde. 
Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist hierüler ein Protokoll aufzunehmen 
und solches, wenn es bei einem Rechnungsamt aufsgenommen ist, unverweilt an die 
Landes-Kredit-Kasse einzusenden. 
Die Landes-Kredit-Kasse hat den Antragsteller und zwar durch das Rech- 
nungsamt, wenn der Antrag durch dessen Vermittelung geschah, mit thunlichster 
Beschleunigung allenthalben zu bescheiden. Geschieht dieses nicht innerhalb 14 Ta- 
gen nach der Anmeldung, so ist der Betheiligte an sein Erbieten nicht weiter ge- 
bunden. 
§. 5. 
Wird das Anerbieten (§F. 4) angenommen, so ist die Einzahlung des Kapitals 
nebst der im §. 15 des Gesetzes vorgesehenen Ausgleichung der Zwischenzinsen, je 
nach der Verabredung, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder des
	        
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