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Stempels der Landes-Kredit-Kasse, sowie das Zeugniß des Buchhalters über die
erfolgte Buchung.
Für eine solche Umschreibung ist eine Gebühr von 10 Groschen zu entrichten
resp. neben Vergütung des aufzuwenden gewesenen Portos und sonstigen Verlags.
§. 8.
Zerrissene oder sonst beschädigte, in ihren wesentlichen Theilen, insbesondere
auch an der Serie und Nummer, noch erkennbare Schuldscheine und Zinsabschnitte
sind von der Landes-Kredit = Kasse ohne Bezahlung einer Gebühr umzuwechseln,
vorbehältlich der Vergütung der etwaigen Porto-Verläge.
8. 9.
Die angefallenen, aber noch nicht verjährten Zins-Koupons (F. 19 des Ge-
setzes) werden von allen Großherzoglichen Staatskassen an Zahlungsstatt angenommen,
auch nicht nur bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, sondern auch bei den Groß-
herzoglichen Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches gestatten, eingelöst.
Nach Ablauf der Zinsscheine werden neue Zinsbogen gegen Vorzeigung und
Abstempelung der Schuldscheine bei der Landes-Kredit-Kasse ausgegeben. Der
Gläubiger kann indeß auch hierbei der Vermittelung eines Großherzoglichen Rech-
nungsamts gegen Vergütung der Porto= und sonstigen Verläge sich bedienen.
S. 10. -
Die Kündigung der an die Landes-Kredit-Kasse verliehenen Kapitale von
Seiten der Darleiher kann nicht nur bei der letztern, sondern auch bei einem
Großherzoglichen Rechnungsamt erfolgen. Es muß jedoch der Schuldschein vor-
gelegt, resp. durch das Rechnungsamt an die Landes-Kredit-Kasse eingesendet wer-
den, damit auf demselben die geschehene Kündigung bemerkt werde. Auch hier ist
der Porto= und sonstige Verlag zu ersetzen.
S. 11.
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals hört mit dem Ablauf der Kündi-
gungsfrist auf, wenn auch die Erhebung des Kapitals nicht erfolgen sollte.
§. 12.
Die Rückzahlung der an die Landes-Kredit -Kasse verliehenen Kapitale finvet
ohne Rücksicht auf die Münzsorten, in welchen das Darlehn eingezahlt worden ist,
in den nach §. 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten statt und zwar in den
Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse oder nach Wunsch des Gläubigers gegen
Vergütung der Verläge in den Geschäftsräumen eines Großherzoglichen Rechnungsamts.
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen bis