Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, im Einver- 
nehmen mit demselben, anordnen. 
. 16. 
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld= resp. Pfand-Urkunde in Ord- 
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes- 
Kredit-Kasse oder nach dem Wunsch des Schuldners nach Vorlegung und Billigung 
der betreffenden Urkunde gegen Vergütung des Portos und der sonstigen Verläge 
durch das zuständige Rechnungsamt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischen- 
zinsen nach §. 8 des Gesetzes. 
§. 17. 
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der §. 8 des Ge- 
setzes näher angegebenen Weise wird je nach dem von diesem bei Erborgung des 
Kapitals ausgesprochenen Wunsch bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar oder bei 
dem betreffenden Rechnungsamt bewirkt. 
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel auf 
die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses. 
S. 18. 
Gleichzeitig mit den Zinsen ist die verabredete Tilgungs-Rate zu zahlen. 
Geschieht dies nicht rechtzeitig, so hat der Schuldner von dieser Rate bis zur Zah- 
lung 5prozentige Verzugszinsen zu entrichten. 
§. 19. 
Bleibt der Schulder mit Zahlung der Zinsen und Tilgungs-Rate 14 Tage 
über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle zu erinnern. 
Gleichzeitig ist die Landes-Kredit-Kasse hiervon zu benachrichtigen, wenn die Erhebe- 
stelle ein Rechnungsamt ist. 
g. 20. 
Die Hpypotheken-Schuldner der Landes-Kredit-Kasse haben die Unterpfandsstücke 
in gutem Stand zu erhalten. Das Großherzogliche Rechnungsamt, in dessen Be- 
zirk die Unterpfandsstücke gelegen sind, hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit 
zu richten und wahrgenommene Mängel bei der Landes-Kredit-Kasse anzuzeigen. 
Hinsichtlich der darunter begriffenen Gebäude kann dem Schuldner von 10 zu 
10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten Baugewerke oder 
des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute bauliche Beschaffenheit derselben 
nach näherer Vorschrift der Landes-Kredit-Kasse beizubringen.
	        
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