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vom 11. September dieses Jahres (Reg.-Blatt S. 319) dem General-Konsul
des Norddeutschen Bundes in London — allgemein ertheilt worden ist, einer
für den einzelnen Fall nachzusuchenden besondern Ermächtigung.
Im Einverständniß mit dem Herrn Bundes-Kanzler werden sämmtliche Justiz-
Behörden des Großherzogthums hinsichtlich des in solchen Fällen zu beobachtenden
Verfahrens angewiesen, die Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung unter Ein-
reichung des an den betreffenden Bundes-Konsul zu richtenden offenen Reguisitions-
Schreibens unmittelbar bei dem Herrn Bundes-Kanzler nachzusuchen.
Weimar am 8. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
br. K. Brüger.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juni d. J., betreffend die
Feststellung der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im Großherzog-
thum üblich gewesenen Maße und Gewichte, S. 225 ff. des Regierungs-Blatts
von diesem Jahre, und zwar zu C 2 daselbst, wird die anliegende Tabelle zur
Umrechnung des Weimarischen Revisions-Maßes in das Flächenmaß des Norddeut-
schen Bundes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, vorbehältlich besonderer
Instruirung der betheiligten Behörden rücksichtlich der Ausführung des darnach Er-
forderlichen.
Weimar am 15. November 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef: G. Thon.
J. v. Helldorff.
Hierzu als Beilage
eine von 1 bis 42 separat paginirte Tabelle über die Umrechnung des Weimarischen
Flächenmaßes in das Flächenmaß des Norddeutschen Bundes.
(S. obige Bekanntmachung.)
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.