Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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vom 11. September dieses Jahres (Reg.-Blatt S. 319) dem General-Konsul 
des Norddeutschen Bundes in London — allgemein ertheilt worden ist, einer 
für den einzelnen Fall nachzusuchenden besondern Ermächtigung. 
Im Einverständniß mit dem Herrn Bundes-Kanzler werden sämmtliche Justiz- 
Behörden des Großherzogthums hinsichtlich des in solchen Fällen zu beobachtenden 
Verfahrens angewiesen, die Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung unter Ein- 
reichung des an den betreffenden Bundes-Konsul zu richtenden offenen Reguisitions- 
Schreibens unmittelbar bei dem Herrn Bundes-Kanzler nachzusuchen. 
Weimar am 8. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juni d. J., betreffend die 
Feststellung der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im Großherzog- 
thum üblich gewesenen Maße und Gewichte, S. 225 ff. des Regierungs-Blatts 
von diesem Jahre, und zwar zu C 2 daselbst, wird die anliegende Tabelle zur 
Umrechnung des Weimarischen Revisions-Maßes in das Flächenmaß des Norddeut- 
schen Bundes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, vorbehältlich besonderer 
Instruirung der betheiligten Behörden rücksichtlich der Ausführung des darnach Er- 
forderlichen. 
Weimar am 15. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: G. Thon. 
J. v. Helldorff. 
Hierzu als Beilage 
eine von 1 bis 42 separat paginirte Tabelle über die Umrechnung des Weimarischen 
Flächenmaßes in das Flächenmaß des Norddeutschen Bundes. 
(S. obige Bekanntmachung.) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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