Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

371 
Lolal-Kommission einzureichen, bei welchem oder welcher diese Bezüge von den 
Betheiligten zu fatiren sind. 
S. 4. 
Als öffentliche Anstalten im Sinne des §. 5 Ziffer 1 des Gesetzes sind 
diejenigen anzusehen, welche eine besondere staatliche Anerkennung im Großherzogthume 
erhalten haben und mehr oder weniger der Aufsicht und Kontrole der Staats- 
behörden hinsichtlich ihrer Verwaltung unterliegen, insbesondere also auch diejenigen 
vom Staate anerkannten juristischen Personen, Gemeinheiten, welche auf landes- 
herrlich bestätigten Statuten beruhen und hinsichtlich deren Unsere Staatsregierung 
durch einen hierzu bestellten Kommissar die Aufsicht über deren Geschäftsführung 
ausübt, wie z. B. Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs= Anstalten und 
dergleichen mehr. 
g. 6. 
Bei der Fatirung des Diensteinkommens (§. 22 flg. des Gesetzes), soweit 
solches nicht unter die nach §. 25 des Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen Bezüge 
fällt, ist ein Unterschied nicht zu machen, ob der Bezugsberechtigte definitiv angestellt 
oder nur provisorisch und auf Widerruf angenommen ist, und ob das Dienst- 
einkommen bestallungsmäßig gewährleistet ist oder nicht. Es sind daher auch solche 
wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zu- 
gesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmung bezogen 
werden. 
Zu fatiren sind auch ständige Remunerationen (§. 23 des Gesetzes) mit 
Einschluß derjenigen, welche die nur im Vorbereitungsdienste stehenden Auditoren, 
Accessisten, Praktikanten u. s. w. beziehen, ingleichen die Tagegelder der bei den 
Post- und Telegraphen -Behörden des Landes beschäftigten Assistenten, Eleven, 
Dienstanwärter u. s. w. 
Als ständige Remunerationen sind diejenigen anzusehen, welche nicht etwa nur 
einmalig gewährt werden, sondern auf längere oder kürzere Zeit, wenn auch wider- 
ruflich, verwilligt sind, mögen solche in gewissen, vorausbestimmten Raten- 
Zahlungen oder in Jahresbeträgen gewährt werden, auch wenn deren Höhe, wie 
z. B. von Tantiemen der Beamten bei Aktien= Unternehmungen von wechselnden 
Umständen abhängig ist. 
S. 6. 
Zu dem Diensteinkommen, welches zu fatiren ist, gehören auch die hinsichtlich 
des Betrags und Fortgenusses gesicherten Wochen-, Monats- oder Jahres-Löhne 
der angestellten Chaussee-Wärter, Eisenbahn-Wärter, Weichensteller, Bahnhofs-Wächter 
59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.