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u. s. w., ingleichen das Diensteinkommen der Hirten und Schäfer, soweit solche von
der Gemeinde und nicht lediglich von den Viehhaltern angenommen sind, sowie das
Diensteinkommen anderer von den Gemeindebehörden angenommenen — nicht blos
konzessionirten oder nur in Pflicht genommenen — Personen, wie z. B. Chaussee-
Geld-Erheber, Todtengräber u. s. w., übrigens ohne Unterschied, ob die Dienst-
Emolumente aus der Gemeindekasse oder aus dritter Hand bezogen werden (s. 24
des Gesetzes).
S. 7.
Der Fatirung unterliegen außer den Erträgen von Dienstländereien (§. 22
des Gesetzes) auch die mit einer Stelle etwa verbundenen Wirthschaftserträge, z. B.
bei Verwaltern öffentlicher Heil- oder Straf-Anstalten, Gefangenenwärtern, da
solche Erträge als Accidental-Diensteinkommen anzusehen sind.
8. 8.
Die nur zufälligen, jedoch wiederkehrenden steuerpflichtigen (§§. 23, 25 des
Gesetzes) Emolumente (Accidenzien), welche nicht veranschlagt und dem zu Folge
(§. 23 des Gesetzes) nach einem, da möglich zehnjährigen Durchschnitte zu fatiren
sind, wie Verrichtungs-, Vergleichs, Rechnungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-
Gebühren u. s. w., ferner Kollektur-, Zähl= und dergleichen Gebühren sind, dafern
sich deren Durchschnitt im Laufe einer Finanz-Periode verändert hat, beim Beginn
der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu zu fatiren.
§. 9.
Insoweit, als Emolumente zwar nicht blos als Entschädigung für über-
nommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind (§. 25 des
Gesetzes), zugleich aber eine solche Entschädigung mit enthalten, wie z. B. Gebühren
für auswärtige Geschäfte, bei welchen keine Reise= und Zehrungs-Kosten berechnet
werden, oder für Gelderhebungen wegen der dabei vorkommenden Verluste bleibt
es Unserm Staats-Ministerium vorbehalten, einen entsprechenden Theil des zu
fatirenden. Betrags solcher Emolumente bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein-
kommens in Abzug bringen zu lassen.
Insbesondere ist gestattet:
a) daß Eisenbahn-Fahr beamte, als Lokomotiv-Führer, Feuermänner, Schaffner,
Packmeister u. s. w. nur zwei Dritttheile ihrer Dienstgehalte fatiren und
versteuern und demnach ein Dritttheil als Reiseaufwand abrechnen;
b) daß nicht veranschlagte Sportel= und sonstige Kollektur-Gebühren nur mit
Drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrags fatirt werden;