Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

24 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Strafe 
bis auf drei Wochen Gefängniß ermäßigt werden. 
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen die bürgerliche Freiheitsstrafe in 
eine militärische zu verwandeln ist, so soll nach dem Verhältniß verfahren werden, 
daß die Arbeitshaus-Strafe der Festungsstrafe, die Gefängnißstrafe dem gelinden 
Arreste gleichsteht. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung derselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Februar 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Verordnung, 
die Bestrafung der von Militär-Personen 
begangenen Diebstähle betreffend. 
  
We#mar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.