Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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bis zum ersten August bezüglich bis zum ersten Februar jedes dem ersten 
Halbjahr der neuen Finanz-Periode nachfolgenden neuen Semesters mit den dazu 
gehörigen Akten an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden. 
Wäre in dem abgelaufenen Semester für einzelne Gemeindebezirke weder ein 
Abgang noch ein Zugang erschienen, so ist für jeden dieser Orte, statt der Ab- 
gangs= und Zugangs-Liste, ein Ausfallschein beizuschließen. 
§. 34. 
Die Ab- und Zugangs-Listen sind von der Rechnungs-Revision gleichfalls 
unverzüglich zu prüfen, gehörig abzuschließen, und hiernächst an die Rechnungs- 
ämter zurückzusenden, welche mit denselben in gleicher Weise wie mit den Steuer- 
rollen (§. 30) zu verfahren haben, so daß jede Steuereinnahme die Ab= und 
Zugangs-Liste ihres Orts vor dem ersten September und bezüglich vor dem 
ersten März jedes Jahres erhält. 
§. 35. 
Die Steuereinnehmer haben unter Zugrundlegung der an sie gelangten Ab- 
und Zugangs= Listen ihre Hebe-Register zu berichtigen und erstere sodann längstens 
bis 20. September und 20. März jeden Jahres an das Rechnungsamt zurück- 
zugeben, von welchem sie bis ersten Oktober bezüglich bis ersten April jeden 
Jahres an die Rechnungs-Revision zurückzusenden sind. 
8. 36. 
Rechnungsämter, welche die in den 88. 29, 30, 31, 33, 34, 35 festgesetzten 
Fristen nicht pünktlich einhalten, verwirken eine Ordnungsstrafe von zwei bis zu 
zehn Thalern und haben überdem zu gewärtigen, daß Warteboten an sie abgesendet 
werden. 
Ebenso sind Steuereinnehmer, welche die in den §§. 31 und 35 angeordnete 
zeitige Rücksendung der Steuerrollen und Algangs= und Zugangs-Listen verabsäu- 
men, in eine Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler zu nehmen. 
§. 37. 
Der zehnjährige Zeitraum (§. 41 des Gesetzes), nach dessen Ablauf Fassionen 
über Zins= oder Leib--Renten auf Verlangen des Fatirenden oder dessen Erben 
zurückgegeben werden dürfen, bezüglich der elfjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf 
das Rechnungsamt ermächtigt ist, versiegelt eingereichte Fassionen zu vernichten, 
berechnet sich erst von dem Beginne des Halbjahrs (1. Januar oder 1. Juli) an, 
welches demjenigen unmittelbar vorangeht, für welches das ganze fatirte Einkommen 
abgemeldet, oder die Fassion durch Einreichung einer an deren Stelle tretenden 
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