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(§. 20) neuen Fassion außer Kraft getreten ist, da bis dahin nach §. 17 des Ge-
setzes die ältere Fassion als mit dem Beginne eines jeden Semesters von Neuem
eingereicht zu erachten ist.
S. 38.
Bei den zu Anfang des Jahres 1870 aufzustellenden Ab- und Zugangs-
Listen sind die abändernden Bestimmungen der mit dem 1. Januar 1870 in Kraft
tretenden veränderten Gesetzgebung, namentlich hinsichtlich des Abfalles aller Aus-
züge aus Landgütern (§§. 6, 8 des Gesetzes) und hinsichtlich der Berechnung von
Naturalien zu Geld (§. 53 des Gesetzes), in Ausführung zu bringen.
II. Die Steuerrollen zweiten Theils betreffend.
8. 39.
Die regelmäßige Wahl der Steuervertheiler erfolgt vor Beginn jeder neuen
Finanz-Periode auf deren Dauer. Nöthige Ergänzungswahlen sind für den Rest
der Periode, für welche der Ausgeschiedene gewählt war, vorzunehmen.
Bei der Aufforderung zur Vornahme einer Neu= oder Ergänzungs-Wahl und
der nach §. 88 des Gesetzes am Schlusse des Jahres 1869 ausnahmsweis vor-
zunehmenden Neuwahl für die Jahre 1870 und 1871 sind die Gemeindevorstände
von den Rechnungsämtern und die Gemeinderäthe von den Steuer-Lokal-Kommis-
sionen auf genaue Beachtung der Bestimmungen in den §§. 57 und 58 des Ge-
setzes hinzuweisen.
Vor der Auswahl unter den zu Steuervertheilern vorgeschlagenen Personen
haben sich die Rechnungsämter über die Qualifikation der Vorgeschlagenen, soweit
nöthig durch Vornahme besonderer Erörterungen, hinlänglich zu vergewissern.
S. 40.
Die Bestimmung der Zahl der Steuervertheiler hat mit Beachtung der Vor-
schriften in den 88. 55 und 57 al. 2 des Gesetzes und mit Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse vom Rechnungsamte zu erfolgen. Als Anhalt mag hierbei
dienen, daß der Verein der Steuervertheiler einschließlich des auf Grund des Ge-
setzes dazu gehörigen Bürgermeisters bezüglich der Bezirksvorsteher und des oder
der Feldgeschwornen, jedoch ausschließlich der vom Rechnungsamte sodann noch zu-
zuwählenden Steuerpflichtigen des ersten Theils der Orts-Quote etwa zu bestehen
haben wird aus:
5 Mitgliedern in Orten bis 500. . Einwohnern,
6 „ „ „ von 501 bis 1000 „