Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

380 
(§. 20) neuen Fassion außer Kraft getreten ist, da bis dahin nach §. 17 des Ge- 
setzes die ältere Fassion als mit dem Beginne eines jeden Semesters von Neuem 
eingereicht zu erachten ist. 
S. 38. 
Bei den zu Anfang des Jahres 1870 aufzustellenden Ab- und Zugangs- 
Listen sind die abändernden Bestimmungen der mit dem 1. Januar 1870 in Kraft 
tretenden veränderten Gesetzgebung, namentlich hinsichtlich des Abfalles aller Aus- 
züge aus Landgütern (§§. 6, 8 des Gesetzes) und hinsichtlich der Berechnung von 
Naturalien zu Geld (§. 53 des Gesetzes), in Ausführung zu bringen. 
II. Die Steuerrollen zweiten Theils betreffend. 
8. 39. 
Die regelmäßige Wahl der Steuervertheiler erfolgt vor Beginn jeder neuen 
Finanz-Periode auf deren Dauer. Nöthige Ergänzungswahlen sind für den Rest 
der Periode, für welche der Ausgeschiedene gewählt war, vorzunehmen. 
Bei der Aufforderung zur Vornahme einer Neu= oder Ergänzungs-Wahl und 
der nach §. 88 des Gesetzes am Schlusse des Jahres 1869 ausnahmsweis vor- 
zunehmenden Neuwahl für die Jahre 1870 und 1871 sind die Gemeindevorstände 
von den Rechnungsämtern und die Gemeinderäthe von den Steuer-Lokal-Kommis- 
sionen auf genaue Beachtung der Bestimmungen in den §§. 57 und 58 des Ge- 
setzes hinzuweisen. 
Vor der Auswahl unter den zu Steuervertheilern vorgeschlagenen Personen 
haben sich die Rechnungsämter über die Qualifikation der Vorgeschlagenen, soweit 
nöthig durch Vornahme besonderer Erörterungen, hinlänglich zu vergewissern. 
S. 40. 
Die Bestimmung der Zahl der Steuervertheiler hat mit Beachtung der Vor- 
schriften in den 88. 55 und 57 al. 2 des Gesetzes und mit Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse vom Rechnungsamte zu erfolgen. Als Anhalt mag hierbei 
dienen, daß der Verein der Steuervertheiler einschließlich des auf Grund des Ge- 
setzes dazu gehörigen Bürgermeisters bezüglich der Bezirksvorsteher und des oder 
der Feldgeschwornen, jedoch ausschließlich der vom Rechnungsamte sodann noch zu- 
zuwählenden Steuerpflichtigen des ersten Theils der Orts-Quote etwa zu bestehen 
haben wird aus: 
5 Mitgliedern in Orten bis 500. . Einwohnern, 
6 „ „ „ von 501 bis 1000 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.