381
7 Mitgliedern in Orten von 1001 bis 1500 Einwohnern,
8 » » » « 1501 1 2000 »
10 » » » „ 2001 „ 3000 »
12 » »»»3001,,5000 ,,
16 » »»,,5001»10,000 »
24 » « » über 10,000 *„ »
Soweit sich unter diesen Steuervertheilern nicht bereits ausschließlich oder
vorwiegend zum ersten Theile der Orts-Quote Steuerpflichtige befinden würden,
und soweit die örtlichen Verhältnisse solches thunlich erscheinen lassen, sind von
dem Rechnungsamte, mit Beachtung der Vorschrift im 8. 56 al. 2 des Gesetzes,
solche Steuerpflichtige des ersten Theils zuzuwählen, wenn die Zahl der übrigen
Steuervertheiler besteht aus
fünf. . . . Mitgliedern bis zu 2,
sechs oder sieben „ „ „ 3,
acht . 1 un 4.
zehn " · · 77 11 1 5,
zwölf „UM » »«« 6,
sechszehn 7 7 7. „)„ 8,
vier und zwanzig „ „ „ 12.
Verliert ein Steuervertheiler aus der Zahl der Steuerpflichtigen ersten Theils
diese Eigenschaft, so kann eine neue Zuwahl für den Rest der Finanz-Periode
erfolgen.
S. 41.
Nach erfolgter Auswahl bezüglich Zuwahl sind sämmtliche Steuervertheiler,
demnach auch die durch das Gesetz berufenen, nach Vorschrift des §. 59 des Ge-
setzes zu verpflichten. Hierüber sind jederzeit förmliche Protokolle aufzunehmen und
sind diese bei den Akten aufzubewahren.
Eine wiederholte Verpflichtung Derjenigen, welche für die folgenden Finanz-
Perioden von Neuem gewählt werden, hat jedoch nicht stattzufinden.
S. 42.
In denjenigen Gemeinden, in welchen der Bürgermeister Mitglied des Steuer-
vertheiler-Vereins ist (§. 55 des Gesetzes), führt dieser und bei dessen Behinderung
der Stellvertreter desselben den Vorsitz. In den übrigen Orten haben die Steuer-
vertheiler vor Beginn des Geschäfts für das laufende Jahr einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter zu wählen.