Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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7 Mitgliedern in Orten von 1001 bis 1500 Einwohnern, 
8 » » » « 1501 1 2000 » 
10 » » » „ 2001 „ 3000 » 
12 » »»»3001,,5000 ,, 
16 » »»,,5001»10,000 » 
24 » « » über 10,000 *„ » 
Soweit sich unter diesen Steuervertheilern nicht bereits ausschließlich oder 
vorwiegend zum ersten Theile der Orts-Quote Steuerpflichtige befinden würden, 
und soweit die örtlichen Verhältnisse solches thunlich erscheinen lassen, sind von 
dem Rechnungsamte, mit Beachtung der Vorschrift im 8. 56 al. 2 des Gesetzes, 
solche Steuerpflichtige des ersten Theils zuzuwählen, wenn die Zahl der übrigen 
Steuervertheiler besteht aus 
  
fünf. . . . Mitgliedern bis zu 2, 
sechs oder sieben „ „ „ 3, 
acht . 1 un 4. 
zehn " · · 77 11 1 5, 
zwölf „UM » »«« 6, 
sechszehn 7 7 7. „)„ 8, 
vier und zwanzig „ „ „ 12. 
Verliert ein Steuervertheiler aus der Zahl der Steuerpflichtigen ersten Theils 
diese Eigenschaft, so kann eine neue Zuwahl für den Rest der Finanz-Periode 
erfolgen. 
S. 41. 
Nach erfolgter Auswahl bezüglich Zuwahl sind sämmtliche Steuervertheiler, 
demnach auch die durch das Gesetz berufenen, nach Vorschrift des §. 59 des Ge- 
setzes zu verpflichten. Hierüber sind jederzeit förmliche Protokolle aufzunehmen und 
sind diese bei den Akten aufzubewahren. 
Eine wiederholte Verpflichtung Derjenigen, welche für die folgenden Finanz- 
Perioden von Neuem gewählt werden, hat jedoch nicht stattzufinden. 
S. 42. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen der Bürgermeister Mitglied des Steuer- 
vertheiler-Vereins ist (§. 55 des Gesetzes), führt dieser und bei dessen Behinderung 
der Stellvertreter desselben den Vorsitz. In den übrigen Orten haben die Steuer- 
vertheiler vor Beginn des Geschäfts für das laufende Jahr einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter zu wählen.
	        
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