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Dasselbe eist urkundlich auszufertigen, mithin auch gehörig zu heften und mit
dem Gemeindesiegel, sowie mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes zu versehen.
Um bei den Einträgen möglichst sicher zu gehen, wird es — zumal für grö-
ßere Orte — sich empfehlen, sie auf Listen und schriftliche Notizen zu gründen,
welche der Gemeindevorstand in dem ganzen Gemeindebezirke von Haus zu Haus
entweder selbst aufnimmt oder durch ihm beigeordnete Gemeindebeamtete aufnehmen
läßt, und hinsichtlich der Haus= und Grundstücks-Besitzer auf Auszüge aus dem
Orts -Steuer-Kataster, welche von dem Gemeindevorstande aus demselben zu ent-
nehmen sind.
S. 438.
In diesem Verzeichnisse sind
1) und zwar in der zweiten Kolumne sämmtliche zum II. Theile der Orts-
V
Quote gehörige Steuerpflichtige, und zwar physische Personen mit
Angabe des Vor= und Zunamens zu verzeichnen. Soweit diese Steuer-
pflichtigen Haus= oder sonstige Grund-Besitzer, oder Häupter einer Familie
oder eines Hausstandes sind, werden solche unter fortlaufenden Nummern,
welche in der ersten Spalte der ersten Kolumne beigefügt werden, mit An-
gabe der Hausnummer in der zweiten Spalte voran gestellt, wogegen die
Namen der übrigen, zu demselben Hausstande gehörigen, selbstständig er-
werbenden Personen (Gehülfen, Dienstboten u. s. w.) unter derselben
Nummer, aber mit fortlaufenden Buchstaben folgen.
Zu verzeichnen sind insbesondere alle im Gemeindebezirke wesentlich sich
aufhaltenden Personen, welche ein zum II. Theile der Orts-Quote ge-
höriges selbstständiges Einkommen haben,, überhaupt mit einem Beitrage zu
dieser Quote selbstständig heranzuziehen sind.
In der dritten Kolumne „Grunbbesitz"“ ist in den dafür bestimmten
Spalten die Zahl und der Flächengehalt der Häuser und Hofraithen, in-
gleichen der Flächengehalt der übrigen Grundstücke, welche die einzelnen
Grundeinkommen-Steuerpflichtigen eigenthümlich oder nießbräuchlich in dem
Orte oder dessen Flur besitzen, nach den einzelnen Kategorien an Artland,
Wiesen, Gärten und sonstigem Grundbesitz (Holz, Trift, Leede, Teich, Wein-
berg, Krautland rc.) anzugeben.
Diese Angabe ist. auch, Behufs der Schätzung des Feld= oder
Pacht-Gewerbes, jedoch getrennt und gesondert von den übrigen Flächen-
gehalts-Zahlen, auf solche Grundstücke desselben Besitzers in anderen in-
ländischen Fluren zu erstrecken, welche mit den im Orte befindlichen zusammen
bewirthschaftet werden, unter Bemerkung ihrer Flurgehörigkeit.