Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Dasselbe eist urkundlich auszufertigen, mithin auch gehörig zu heften und mit 
dem Gemeindesiegel, sowie mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes zu versehen. 
Um bei den Einträgen möglichst sicher zu gehen, wird es — zumal für grö- 
ßere Orte — sich empfehlen, sie auf Listen und schriftliche Notizen zu gründen, 
welche der Gemeindevorstand in dem ganzen Gemeindebezirke von Haus zu Haus 
entweder selbst aufnimmt oder durch ihm beigeordnete Gemeindebeamtete aufnehmen 
läßt, und hinsichtlich der Haus= und Grundstücks-Besitzer auf Auszüge aus dem 
Orts -Steuer-Kataster, welche von dem Gemeindevorstande aus demselben zu ent- 
nehmen sind. 
S. 438. 
In diesem Verzeichnisse sind 
1) und zwar in der zweiten Kolumne sämmtliche zum II. Theile der Orts- 
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Quote gehörige Steuerpflichtige, und zwar physische Personen mit 
Angabe des Vor= und Zunamens zu verzeichnen. Soweit diese Steuer- 
pflichtigen Haus= oder sonstige Grund-Besitzer, oder Häupter einer Familie 
oder eines Hausstandes sind, werden solche unter fortlaufenden Nummern, 
welche in der ersten Spalte der ersten Kolumne beigefügt werden, mit An- 
gabe der Hausnummer in der zweiten Spalte voran gestellt, wogegen die 
Namen der übrigen, zu demselben Hausstande gehörigen, selbstständig er- 
werbenden Personen (Gehülfen, Dienstboten u. s. w.) unter derselben 
Nummer, aber mit fortlaufenden Buchstaben folgen. 
Zu verzeichnen sind insbesondere alle im Gemeindebezirke wesentlich sich 
aufhaltenden Personen, welche ein zum II. Theile der Orts-Quote ge- 
höriges selbstständiges Einkommen haben,, überhaupt mit einem Beitrage zu 
dieser Quote selbstständig heranzuziehen sind. 
In der dritten Kolumne „Grunbbesitz"“ ist in den dafür bestimmten 
Spalten die Zahl und der Flächengehalt der Häuser und Hofraithen, in- 
gleichen der Flächengehalt der übrigen Grundstücke, welche die einzelnen 
Grundeinkommen-Steuerpflichtigen eigenthümlich oder nießbräuchlich in dem 
Orte oder dessen Flur besitzen, nach den einzelnen Kategorien an Artland, 
Wiesen, Gärten und sonstigem Grundbesitz (Holz, Trift, Leede, Teich, Wein- 
berg, Krautland rc.) anzugeben. 
Diese Angabe ist. auch, Behufs der Schätzung des Feld= oder 
Pacht-Gewerbes, jedoch getrennt und gesondert von den übrigen Flächen- 
gehalts-Zahlen, auf solche Grundstücke desselben Besitzers in anderen in- 
ländischen Fluren zu erstrecken, welche mit den im Orte befindlichen zusammen 
bewirthschaftet werden, unter Bemerkung ihrer Flurgehörigkeit.
	        
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