Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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3) Steuerpflichtige, welche außerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes 
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ein selbstständiges Geschäft oder stehendes Gewerbe im Groß- 
herzogthume betreiben, sind hinsichtlich dieses Geschäftes oder Ge- 
werbes ausnahmsweis nicht in das Verzeichniß ihres Wohnortes, sondern 
des Ortes, wo dasselbe betrieben wird, einzustellen und mit dem Einkommen 
aus diesem Geschäfte oder Gewerbe zur Steuerrolle lediglich dieses 
letztgedachten Ortes einzuschätzen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf nicht selbststän- 
dige Gewerbtreibende — Gewerbsgehülfen und andere Arbeiter —, welche 
außerhalb ihres Wohnortes in Arbeit stehen; vielmehr sind diese jederzeit 
in dem Verzeichnisse ihres Wohnortes einzuzeichnen. Für Gewerbsgehülfen 
aber, welche bei dem Arbeitsgeber wohnen und nur Sonntage und Feiertage 
bei ihrer auswärts wohnenden Familie zubringen, ist der Arbeitsort als 
Wohnort anzunehmen. 
Ebenso sind Steuerpflichtige, welche einen außerhalb des Gemeindebezirks 
ihres Wohnortes gelegenen inländischen Grundbesitz als Eigenthümer, Nutz- 
nießer oder Pachter bewirthschaften, wenn der Sitz dieser Wirthschaft 
in einem andern Gemeindebezirke sich befindet, im Betreff des 
Feld= oder Pacht-Gewerbes hinsichtlich dieser Wirthschaft in das 
Verzeichniß nur desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Bezirke der Sitz die- 
ser Wirthschaft ist und mit dem Einkommen aus dem Feldgewerbe oder 
Pachtgewerbe hinsichtlich dieser Wirthschaft zur Steuerrolle nur dieses Ortes 
einzuschätzen. 
Hinsichtlich solcher inländischer Grundstücke dagegen, welche zwar außer- 
halb der Flur liegen, in welcher der Sitz der Wirthschaft sich befindet, 
welche aber von diesem Orte aus mit bewirthschaftet werden, sind die Aus- 
märker (Forensen) oder Pachter auf das Feld= oder Pacht-Gewerbe davon 
am Sitze der ungetrennten Wirthschaft, am Orte des Hauptgutes, mit ein- 
zuschätzen (vergl. S. 48 Ziffer 2) und nur dann, wenn dieser im Auslande 
liegt, in der Schätzungsliste des Ortes, zu dessen Flur die Grundstücke ge- 
hören, einzuzeichnen und zur Besteuerung zu ziehen. 
S. 51. 
In einem besondern Anhange zu dem Verzeichnisse werden die auswärts — 
sei es im Inlande oder im Auslande — wohnenden Besitzer von innerhalb der 
Ortsflur belegenen, aber von einem andern Orte aus bewirthschafteten Grundstücken 
(Forensen) unter Angabe des Wohnortes derselben, der Ackerzahl und der Kultur-
	        
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