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Art dieser Grundstücke in der dritten Kolumne aufgeführt. In der Kolumne für
Bemerkungen ist anzugeben, ob dieselben vom Besitzer selbst bearbeitet oder bewirth-
schaftet werden oder nicht. Gleichzeitig sind den Gemeindevorständen derjenigen
inländischen Orte, von welchen aus dergleichen Grundstücke bewirthschaftet werden,
als Grundlage wegen Schätzung des betreffenden Feld= oder Pacht-Gewerbes, Aus-
züge aus diesem Anhange mitzutheilen.
§. 52.
Sind diese Verzeichnisse (§§. 46 bis 51), für deren Richtigkeit und Voll-
ständigkeit die Gemeindevorstände einzustehen haben (§. 54 des Gesetzes), an die
Stenervertheiler gelangt — was bis zum achten Januar jedes Jahres zu geschehen
hat (§. 54 des Gesetzes) —, so haben diese nunmehr die Einschätzungen ohne
Verzug vorzunehmen, und dieselben in die betreffenden Spalten der sechsten bezüg-
lich siebenten Kolumne einzutragen, auch wenn Unvollständigkeiten oder Unrichtig-
keiten des Verzeichnisses sich ergeben sollten, dieselben im Einvernehmen mit dem
Gemeindevorstande zu ergänzen und zu berichtigen.
§. 53.
Die auf solche Weise hergestellten Entwürfe der Schätzungslisten sind von
den Steuervertheilern eigenhändig unterschrieben a) in Gemeindebezirken von weni-
ger als. 2000 Einwohnern innerhalb acht Tagen, b) in Gemeindebezirken von
2000 bis 5000 Einwohnern innerhalb vierzehn Tagen, c) endlich in Städten
von über 5000 Einwohnern innerhalb drei Wochen, nach dem Empfange des
Verzeichnisses, — bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, welche bis zu Funfzig
Thalern ansteigen kann — an die Gemeindevorstände zurückzugeben, und sind von
diesen die Schätzungslisten — nach Umständen bei Vermeidung eines abzusendenden
Warteboten — sofort nach deren Rückempfang bei den Rechnungsämtern ein-
zureichen.
§. 54.
Die leitenden Grundsätze, nach welchen die Einschätzung vorzunehmen ist, sind
in den §§. 60 bis 71 des Gesetzes bestimmt. Neben diesen Grundsätzen haben
die Steuervertheiler noch Folgendes genau zu beobachten.
g. 55.
Bei der Einschätzung eines Jeden zum II. Theile der Orts-Quote Beitrags-
Pflichtigen soll lediglich der wirkliche Betrag seines zu diesem Theile der Orts-
Quote gehörigen Einkommens in das Auge gefaßt werden. Niemals darf die Höhe
des Einkommens (das Individual--Steuer-Kapital) nach der Größe der Orts-
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