Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Wo örtliche Miethpreise nicht zu ermitteln sind, wird bei der Ein- 
schätzung der Wohnungen auf die Miethpreise in benachbarten Orten gleicher 
Verhältnisse, und weiter auf den Umfang und die Bauart der Wohnungen, 
ingleichen auf die allgemeinen persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen 
Rücksicht zu nehmen und der als Einkommen zu fingirende Miethzins hier- 
nach zu bemessen sein (§. 63 des Gesetzes). 
Wo, wie bei den Landwirthen, das Einkommen aus Grund und Boden 
in Einer Summe auszusprechen ist, soll der darunter beg riffene Ansatz für 
die Wohnung in der Spalte für Bemerkungen besonders angegeben werden. 
Für Gebäude, welche von den Besitzern nur einige Zeit im Jahre be- 
wohnt werden, sonst aber leer stehen, wie Schlösser und Herrenhäuser bei 
Landgütern oder andere Land= und Garten-Häuser, ist der Miethzins nur auf 
die Zeit zu veranschlagen, auf welche sie der Besitzer nach der Erfahrung 
regelmäßig zu bewohnen pflegt. 
Der Miethzins ist in Ermangelung ortsüblicher Miethpreise ebenfalls 
mit Rücksicht auf den Umfang und die Bauart der Gebäude zu schätzen 
oder auch nach dem Miethzins zu bemessen, den der Steuerpflichtige auf- 
zuwenden haben würde, wenn er sich während des Sommeraufenthalts eine 
seinen Verhältnissen angemessene Wohnung an einem fremden Orte miethen 
würde. 
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§. 59. 
Zinsen von hypothekarischen oder sonstigen dem Grundbesitze aufhaftenden 
Schulden bleiben nicht minder, als die Schulden selbst, auch bei der Einschätzung 
des Einkommens aus Grund und Boden gänzlich außer Betracht. 
Ebensowenig dürfen Steuern und andere öffentliche Abgaben bei Schätzung 
der Gebäude= und Boden-Rente, bezüglich von dem einzustellenden Pacht= oder 
Miethgelder-Betrage in Abzug gebracht werden. 
Dagegen ist es, nach §§. 63, 65 des Gesetzes, gestattet, gleichmäßig bei selbst- 
benutzten, wie bei vermietheten Gebäuden — bei letzteren ausgenommen, wenn der 
Miether die ganze Unterhaltung übernommen hat — einen entsprechenden Betrag 
für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen. Dieser Aufwand wird durch- 
schnittlich mit zehn Prozent der Brutto-Gebäude-Rente, bei neueren Gebäuden niedriger, 
bei älteren Gebäuden dagegen ausnahmsweis höher zu veranschlagen sein. 
g. 60. 
Bei der Schätzung der Boden-Rente ist auch der Ertrag der Jagdgerecht- 
same zu berücksichtigen, und solcher, wenn der Eigenthümer oder Nutznießer die
	        
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