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Wo örtliche Miethpreise nicht zu ermitteln sind, wird bei der Ein-
schätzung der Wohnungen auf die Miethpreise in benachbarten Orten gleicher
Verhältnisse, und weiter auf den Umfang und die Bauart der Wohnungen,
ingleichen auf die allgemeinen persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
Rücksicht zu nehmen und der als Einkommen zu fingirende Miethzins hier-
nach zu bemessen sein (§. 63 des Gesetzes).
Wo, wie bei den Landwirthen, das Einkommen aus Grund und Boden
in Einer Summe auszusprechen ist, soll der darunter beg riffene Ansatz für
die Wohnung in der Spalte für Bemerkungen besonders angegeben werden.
Für Gebäude, welche von den Besitzern nur einige Zeit im Jahre be-
wohnt werden, sonst aber leer stehen, wie Schlösser und Herrenhäuser bei
Landgütern oder andere Land= und Garten-Häuser, ist der Miethzins nur auf
die Zeit zu veranschlagen, auf welche sie der Besitzer nach der Erfahrung
regelmäßig zu bewohnen pflegt.
Der Miethzins ist in Ermangelung ortsüblicher Miethpreise ebenfalls
mit Rücksicht auf den Umfang und die Bauart der Gebäude zu schätzen
oder auch nach dem Miethzins zu bemessen, den der Steuerpflichtige auf-
zuwenden haben würde, wenn er sich während des Sommeraufenthalts eine
seinen Verhältnissen angemessene Wohnung an einem fremden Orte miethen
würde.
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§. 59.
Zinsen von hypothekarischen oder sonstigen dem Grundbesitze aufhaftenden
Schulden bleiben nicht minder, als die Schulden selbst, auch bei der Einschätzung
des Einkommens aus Grund und Boden gänzlich außer Betracht.
Ebensowenig dürfen Steuern und andere öffentliche Abgaben bei Schätzung
der Gebäude= und Boden-Rente, bezüglich von dem einzustellenden Pacht= oder
Miethgelder-Betrage in Abzug gebracht werden.
Dagegen ist es, nach §§. 63, 65 des Gesetzes, gestattet, gleichmäßig bei selbst-
benutzten, wie bei vermietheten Gebäuden — bei letzteren ausgenommen, wenn der
Miether die ganze Unterhaltung übernommen hat — einen entsprechenden Betrag
für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen. Dieser Aufwand wird durch-
schnittlich mit zehn Prozent der Brutto-Gebäude-Rente, bei neueren Gebäuden niedriger,
bei älteren Gebäuden dagegen ausnahmsweis höher zu veranschlagen sein.
g. 60.
Bei der Schätzung der Boden-Rente ist auch der Ertrag der Jagdgerecht-
same zu berücksichtigen, und solcher, wenn der Eigenthümer oder Nutznießer die