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Zu II.
1) In denjenigen Fällen, wo der Besitzer (Eigenthümer oder Nutznießer) des
berechtigten Grundstücks das auf dem Grunde dieses Besitzes ihm zustehende
Gewerbe selbst betreibt, ist derselbe mit dem Abwurfe des letzteren nach
Vorschrift des §. 66 des Gesetzes einzuschätzen.
2) Wird das Gewerbe von einem Andern als dem Besitzer des berechtigten
Grundstücks betrieben, so ist der das Gewerbe Betreibende wegen des Ein-
kommens aus demselben einzuschätzen; es ist aber bei dieser Einschätzung Das-
jenige in Abzug zu bringen, was er wegen Benutzung des berechtigten Grund-
stücks oder der Gewerbs-Berechtigung allein etwa an Pachtgeld u. s. w. zu
leisten hat (§. 66 des Gesetzes).
3) Hierneben ist solchen Falls auch der Verpachter der Gewerbsberechtigung
mit der von ihm zu versteuernden Pachtsumme gleichfalls in die Steuer-Rolle
II. Theils zweiter Abtheilung einzuzeichnen, und zwar mit dem ganzen
Pachtgelde, wenn die Gewerbsberechtigung allein verpachtet wäre, oder nach
Abzug des auf das berechtigte Grundstück zu rechnenden Theils der Pacht-
summe (Ziff. 3 zu I.), im Fall dieses mit der Gewerbsberechtigung zugleich
verpachtet ist.
8. 69.
Bei der Einschätzung des Einkommens der Pachter aus landwirthschaft-
lichen Pachtungen (Pacht-Gewerbe) nach §§. 68, 69 des Gesetzes ist insbesondere
auch der Umstand, ob das Pachtgeld ein unverhältnißmäßig hohes oder niedriges ist,
ferner die Höhe des in der Wirthschaft werbenden Betriebs-Kapitals, die größere
oder geringere körperliche und geistige Thätigkeit des Pachters, ingleichen die Beihülfe
nicht besonders geschätzter Familienglieder (Hausfrau, Haustöchter) in Rücksicht zu ziehen.
Als Anhalt mag dienen, daß im Allgemeinen der Gewinn des Pachters zu
einem Dritttheile des von ihm zu leistenden Pachtgeldes angeschlagen werden kann.
Abweichungen von dieser durchschnittlichen Annahme im einzelnen Fall bleiben jedoch
dem pflichtmäßigen Ermessen der Steuerertheiler überlassen und sind in der
Kolumne für Bemerkungen besonders zu erläutern.
S. 70.
Anlangend die Einschätzung des Feld-Gewerbes (88§. 67 und 69 des Gesetzes),
so ist dabei der Ertrag der Grundstücke (§. 62 des Gesetzes), worauf die persön-
liche Thätigkeit und Arbeit verwendet wird, ganz außer Berücksichtigung zu lassen,
vielmehr lediglich der Werth dieser Thätigkeit — da nur sie von dieser Steuer
getroffen werden soll — zu veranschlagen. Die Selbstbewirthschaftung und Bearbeitung