Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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eigenthümlicher oder nießbräuchlich benutzter Grundstücke durch den Familienvater 
nebst Frau und Hauslindern — jedoch ohne Beihülfe besonders eingeschätzter 
Haussöhne (§. 64), Dienstboten oder Tagelöhner — wird auf dem Grund der 
Efahrung mit durchschnittlich drei Thalern für den Acker (Einem Thaler für 10 
Ar, Zehn Thalern für 1 Hektar des neuen Maaßes) des betreffenden Feld- 
besitzes veranschlagt werden können. 
Wo dagegen die persönliche Arbeit theilweise durch besonders abgeschätzte 
Haussöhne, Dienstboten, Tagelöhner, Arthleute verrichtet wird, kann nur die vom 
Familienvater mit Frau und den übrigen Kindern, nach deren individuellen Ver- 
hältnissen, wirklich auf die Bewirthschaftung und Bearbeitung des eigenthümlichen 
Grundbesitzes und deren Leitung verwendete eigene Thätigkeit eingeschätzt werden. 
Wo besondere Verhältnisse eine höhere oder niedere Einschätzung des Feld- 
gewerbes nach dem pflichtmäßigen Erachten der Steuervertheiler begründen, ist diese 
gleichfalls in der Kolumne für Bemerkungen zu rechtfertigen. 
S. 71. 
Jeder Einschätzung von in Kost und Lohn stehenden Privat-Dienern haben 
die Steuervertheiler in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Rolle aus- 
drücklich beizufügen, wie hoch innerhalb der vom Gesetze (§. 70 des Gesetzes) fest- 
gesetzten Grenzen die Kost von ihnen arbitrirt worden sei. 
§. 72. 
In denjenigen Fällen, in welchen Auszüglern (. 71 des Gesetzes) ent- 
weder anstatt der vorbehaltenen besonderen Auszugsleistungen, oder auch weil solche 
bestimmte Auszugsleistungen überhaupt nicht festgestellt sind (vergl. §. 6 des Ge- 
setzes vom 26. April 1833 über Ernährungsverträge) von Seiten des Verpflich- 
teten nur Obdach, Beköstigung, Kleidung u. s. w. gewährt wird, ist der Geldwerth 
dieser Alimentation zu schätzen und, wenn solcher zu 50 Thalern jährlich oder 
darüber zu veranschlagen ist, als steuerpflichtig (§. 15, Ziff. 4 des Gesetzes vom 
18. März 1869) einzuzeichnen. 
Werden bedungene Auszüge von Eheleuten gemeinschaftlich bezogen und be- 
tragen dieselben für beide zusammen 50 Thaler oder darüber, so ist der Ehemann 
mit dem Werthe beider Auszüge einzuschätzen, da derselbe Nutznießer des Vermögens 
seiner Ehefrau und zur Bestreitung ihres Unterhalts verpflichtet ist, es wäre denn, 
daß die Ehefrau einen Theil des Auszugs für sich selbst vertragsmäßig besonders 
reservirt hätte. 
62“
	        
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