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eigenthümlicher oder nießbräuchlich benutzter Grundstücke durch den Familienvater
nebst Frau und Hauslindern — jedoch ohne Beihülfe besonders eingeschätzter
Haussöhne (§. 64), Dienstboten oder Tagelöhner — wird auf dem Grund der
Efahrung mit durchschnittlich drei Thalern für den Acker (Einem Thaler für 10
Ar, Zehn Thalern für 1 Hektar des neuen Maaßes) des betreffenden Feld-
besitzes veranschlagt werden können.
Wo dagegen die persönliche Arbeit theilweise durch besonders abgeschätzte
Haussöhne, Dienstboten, Tagelöhner, Arthleute verrichtet wird, kann nur die vom
Familienvater mit Frau und den übrigen Kindern, nach deren individuellen Ver-
hältnissen, wirklich auf die Bewirthschaftung und Bearbeitung des eigenthümlichen
Grundbesitzes und deren Leitung verwendete eigene Thätigkeit eingeschätzt werden.
Wo besondere Verhältnisse eine höhere oder niedere Einschätzung des Feld-
gewerbes nach dem pflichtmäßigen Erachten der Steuervertheiler begründen, ist diese
gleichfalls in der Kolumne für Bemerkungen zu rechtfertigen.
S. 71.
Jeder Einschätzung von in Kost und Lohn stehenden Privat-Dienern haben
die Steuervertheiler in der für Bemerkungen bestimmten Kolumne der Rolle aus-
drücklich beizufügen, wie hoch innerhalb der vom Gesetze (§. 70 des Gesetzes) fest-
gesetzten Grenzen die Kost von ihnen arbitrirt worden sei.
§. 72.
In denjenigen Fällen, in welchen Auszüglern (. 71 des Gesetzes) ent-
weder anstatt der vorbehaltenen besonderen Auszugsleistungen, oder auch weil solche
bestimmte Auszugsleistungen überhaupt nicht festgestellt sind (vergl. §. 6 des Ge-
setzes vom 26. April 1833 über Ernährungsverträge) von Seiten des Verpflich-
teten nur Obdach, Beköstigung, Kleidung u. s. w. gewährt wird, ist der Geldwerth
dieser Alimentation zu schätzen und, wenn solcher zu 50 Thalern jährlich oder
darüber zu veranschlagen ist, als steuerpflichtig (§. 15, Ziff. 4 des Gesetzes vom
18. März 1869) einzuzeichnen.
Werden bedungene Auszüge von Eheleuten gemeinschaftlich bezogen und be-
tragen dieselben für beide zusammen 50 Thaler oder darüber, so ist der Ehemann
mit dem Werthe beider Auszüge einzuschätzen, da derselbe Nutznießer des Vermögens
seiner Ehefrau und zur Bestreitung ihres Unterhalts verpflichtet ist, es wäre denn,
daß die Ehefrau einen Theil des Auszugs für sich selbst vertragsmäßig besonders
reservirt hätte.
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