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tigen, zu besiegeln und zu vollziehen. Das eine Exemplar davon ist von diesen
Behörden sofort an die betreffenden Steuereinnehmer behufs der Steuererhebung
auszuhändigen, das andere hingegen bis zum 31. März jedes Jahres an die
Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden, welche dasselbe nach er-
folgter instruktionsmäßiger Prüfung auszuwerfen und mit Auswurfszeugniß zu ver-
sehen hat.
Rechnungsämter, welche diese Frist nicht einhalten, verwirken eine Ordnungs-
strafe von zwei Thalern bis zu zehn Thalern und haben überdem zu gewärtigen,
daß die Rollen durch Warteboten bei ihnen abgeholt werden.
§. 89.
Eine Aenderung des Sollertrags der Einkommensteuer II. Theils erster Abthei-
lung findet im Laufe des Jahres für das zweite Semester jeden Jahres nicht statt.
Dagegen findet eine Aenderung des Sollertrags der Einkommensteuer II. Theils
zweiter Abtheilung für das zweite Semester in Folge vorkommender nachträglicher
Einschätzungen (§. 80 des Gesetzes) und in Folge von Abgängen, welche in der
ersten Jahreshälfte vorgekommen sind (§. 81 des Gesetzes) statt.
§. 90.
Ueber die nachträglichen Einschätzungen zu den Steuerrollen II. Theils zwei-
ter Abtheilung für das zweite Semester jedes Jahres (§. 80 des Gesetzes) sind von
den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen Zugangslisten nach dem
G. Sbeiliegenden Formular G. in doppelten Exemplaren anzufertigen, wovon bis zum
fünfzehnten August jedes Jahres das eine, oder statt dessen eintretenden Falls
ein Vakat-Schein, an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements zur in-
struktionsmäßigen Prüfung und Feststellung einzusenden, das andere Exemplar aber
an die betreffenden Steuereinnehmer unmittelbar zur Erhebung der Steuer ab-
zugeben ist.
Die zum Zwecke dieser Zugangslisten aufgestellten Schätzungs-Verzeichnisse sind
von den Gemeindevorständen, mit Vermerk über die erfolgte zweitägige öffentliche
Auslegung (§. 84 des Gesetzes) versehen, bis zum fünfzehnten Juli jedes Jahrs
bei dem Rechnungsamte einzureichen, welches wegen pünktlicher Einhaltung dieser
Frist die nöthige Einleitung zu treffen, die Listen sofort zu prüfen, soweit nöthig
zu berichtigen, und sodann zur vorschriftsmäßigen Publikation (§. 84 des Gesetzes)
an die Gemeindevorstände schleunigst zurückzugeben hat.
Die publizirten Einschätzungslisten sind hiernächst von den Gemeindevorständen
alsbald mit darauf zu setzendem Zeugnisse, an welchen Tagen die Publikation er-
folgt ist, an das Rechnungsamt zurückzugeben.