Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 13. März 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Welmar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen zur näheren Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte für die Bestä-
tigung der Annahme an Kindesstatt mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie
folgt:
S. 1.
Für die Vergangenheit soll es dabei bewenden, daß für die Bestätigung der
Annahme an Kindesstatt — Adoption oder Arrogation — und die deshalb zuvor
erforderliche Sacherörterung (§. 7 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte
und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. März
1850) ebensowohl der Einzelrichter, vor welchem das angenommene Kind, als
der Einzelrichter, vor welchem der Annehmende seinen persönlichen Gerichtsstand
hatte, als zuständig angesehen worden ist.
§. 2.
Für die Zukunft aber soll lediglich der Einzelrichter, vor welchem der An-
nehmende seinen persönlichen Gerichtsstand hat, zuständig sein.
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