Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Bodenrente s. Einkommen aus Grund und Boden. 
Brauereien s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Brennereien s. landwirthschaftliche Nebengewerbe. 
Buchführung s. Urkunden. 
Bundeskassen, Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen aus denselben St. V. S. 4. 
Bürcau- und Dienst-Aufwände, Geldbezüge hierfür sind nicht steuerpflichtig E. St. §. 25. 
deren Bemessung in einzelnen Fällen von dem Staats-Ministerium festzustellen A. V. 8. 9. 
Bürgermeister, führt den Vorsitz im Steuervertheiler-Verein A. V. S. 42. 
zum Steuervertheiler berufen E. St. §. 55. 
Bürgermeister-Stellvertreter, eventuell zum Steuervertheller berufen E. St. §. 55. 
führt eventuell den Vorsitz im Stenervertheiler-Verein A. V. §. 42. 
C. 
Chausseegeld--Erheber, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. §. 6. 
Chaussee-Wärter, desgl. A. V. §. 6. 
Vergleiche auch die Einzeichnungen unter K. 
D. 
Depositen. Gebühren, nicht steuerpflichtig E. St. §. 25. 
Diäten, nicht steuerpflichtig, E. St. §. 25. 
Diener s. Privat-Diener. 
Dienstanwärter bei Post= und Telegraphen-Behörden, haben Tagegelder zu fatiren A. V. §. 5. 
Dienstboten s. Privat-Diener. 
Diensteinkommen der bisher steuerfreien Geistlichen und Schullehrer St. V. F. 18. 
der im Ausland stationirten diesseitigen Angestellten, wo solches zu fatiren E. St. S. 20. 
von einem fremden Staate oder Hofe und von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder 
öffentlichen Anstalt St. V. S. 4. 
was zu demselben zu rechnen ist, A. V. S. 5. 
welches nicht steuerpflichtig ist, E. St. §. 25. 
Dienst-Emolumente, wiederkehrende (Accidenzien), aus dritter Hand, sind gleichfalls zu fatiren 
E. St. 8. 24. 
wie solche zu fatiren sind, E. St. 8. 23. A. V. 8. 8. 
Dienst-, Gehalts-, Wartegelder= und Pensions-Einkommen, die Fassionen hierüber E. St. §. 22. 
Folgen der unterlassenen Fatirung desselben E. St. 88. 36. 39. 
mit seinen Jahresbeträgen zur Steuerrolle I. Theils einzustellen E. St. §. 52. 
unterliegt der allgemeinen direkten Einkommensteuer St. V. §. 13. 
welches aus einer Bundeskasse bezogen wird St. V. S. 1. 
Dienstherren, deren Haftpflicht für die Einkommensteuer ihrer Privatdiener E. St. §. 83. 
Dienstländereien, das Einkommen aus denselben mit zu fatiren und zu berechnen E. St. 88. 22. 53. 
A. V. S8. 7.
	        
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