Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

30 
Nachträglich zu §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867 
(Reg. Bl. 1868, Seite 68), wird hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behör- 
den gebracht, daß die in den §§. 24 bis 28 der Vorschrift über Unterhaltung 
der Großherzeglichen Gebäude vom 25. September 1858 (Reg. Bl. 1858, Seite 
305 fgd.) den Rechnungs-Aemtern zugewiesenen Geschäfte in Betreff der Abnahme, 
Uebergabe und Jnventarisirung fiskalischer Gebände den Rechnungs-Aemtern 
nach wie vor obliegen. 
Weimar am 15. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
epartement.) der Finanzen. 
G. Thon. 
Der North British and Mercantile Feuer= und Lebens-Versicherungs- 
Gesellschaft zu London und Edinburg ist die Konzession zum Geschäftsbetrieb im 
Großherzogthum widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß die gedachte Gesellschaft den Weinhändler Wilhelm 
Däche zu Eisenach zu ihrem Haupt--Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, 
zugleich mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe einen 
Nachweis der Vollstreckbarkeit der von den diesseitigen Behörden gegen sie gesproche- 
nen rechtskräftigen Entscheidungen an ihrem Domizil nicht geliefert hat. 
Weimar am 18. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Höchstem Befehle zufolge wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der in Folge der zur Hoheits-Ausgleichung mit dem Herzogthum Sachsen- 
Gotha getroffenen Vereinbarungen seit dem 1. Januar dieses Jahres dem Groß- 
herzogthum einverleibte, bis dahin unter Herzoglich Sachsen-Gothaischer Landes- 
hoheit gestandene Antheil von Stockhausen und das vormals Simm'sche Gut zu 
Seebach mit dem Justiz-Amte und Rechnungsamte in Eisenach, sowie mit dem 
dritten Verwaltungs-Bezirke verbunden worden sind. 
Weimar am 3. März 1869. 
Großherzoglich . Staats-Ministerium. 
hon. 
  
Weimar. — Sof-Buchdruckerei. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.