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Pfeunigzahl, deren Auswerfung E. St. §. 78. A. V. 88. 85. 87.
Post- und Telegraphen= Behörden, deren Assistenten 2c. haben Tagegelder zu fatiren A. V. F. 5.
Praktikanten, haben ständige Remunerationen zu fatiren A. V. S. 5.
Prämien der Orts-Steuereinnehmer, nicht mit zu fatiren A. V. S. 10.
Privat-Diener, deren Schätzung E. St. §. 70. A. V. S. 71.
Steuerhaftpflicht der Dienstherren für dieselben E. St. §. 83.
wenn solche das einkommensteuermäßige Verhältniß im Orte wechseln E. St. §. 82.
wenn solche mit ihrer Herrschaft den Ort nur zeitweis verlassen A. V. F. 92.
Privat-Lehrer, deren Einkommen zu schätzen A. V. §. 62.
Privilegien-Bestellung, s. Instiz-Behörden.
Publikation der Schätzungslisten E. St. S. 74. A. V. §. 81.
O.
R.
Real-Gewerbsberechtigungen, deren Schätzung A. V. S. 68.
Rechnungsämtek, Anforderung von Steuerhinterziehungs-Strafen durch dieselben E. St. §. 48.
Aufstellung der Steuerrollen und der Ab= und Zugangs-Listen I. Theils durch dieselben E. St.
§. 51. A. V. 8§. 22—28.
Aufstellung der Steuerrollen und der Zugangs-Listen II. Theils E. St. §. 78. A. V.
88. 84—88. 90. ·
ausführende Behörden E. St. 8. 2.
Beamte derselben können nicht Steuervertheiler sein E. St. 8. 58.
Berechnung der Naturalien-Stücke durch dieselben E. St. 8. 53. A. V. 8. 21.
deren Ermächtigung zur Vernichtung eingereichter Fassionen E. St. 8. 41. A. V. 8. 37.
deren Obliegenheiten bei Entsiegelung von Fassionen E. St. 8. 46.
deren Obliegenheiten rücksichtlich eingereichter Fassionen A. V. §§. 19—21.
deren Verpflichtung bei dem Verdachte einer Steuerhinterziehung E. St. §. 43. 44.
haben das Resultat einer Fassions-Entsiegelung anzuzeigen E. St. §. 47.
haben die Pachtsummen von Grundstücken in verschiedenen Fluren zu vertheilen E. St. §. 65.
haben die Reklamations-Kommission zu berufen und deren Mitglieder zu verpflichten E. St.
§. 73. A. V. 8§. 78. 79.
haben die Schätzungsarbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen E. St. 88. 54. 72—74. A. V.
g8. 45. 76. 77.
haben die Steuervertheiler zu verpflichten E. St. 8. 59.
haben die Zahl der Steuervertheiler zu bestimmen und unter den Vorgeschlagenen auszuwählen
E. St. §. 56. A. V. 8. 40.
haben säumige Steuerpflichtige an die Fassions-Einreichung zu erinnern A. V. §. 25.
haben Steuervertheiler aus den Pflichtigen des I. Theils der Orts-Quote zuzuwählen E. St.
§. 56. A. V. S. 40.
haben über Ablehnung des Steuervertheiler-Amtes zu entscheiden E. St. §. 58.
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Quoten s. Orts-Quoten.