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Ministerial-Bekanntmachungen.
Aus Anlaß des am 1. Januar k. J. in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom
5. Juni d. J., die Portofreiheiten betreffend, wird mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
J.
Vom 1. Januar 1870 ab sind alle Briefe und sonstige Postsendungen, welche
von Gemeindebehörden, von Korporationen, Stiftungen u. s. w. oder von Privat-
Personen an Großherzogliche Behörden oder an Großherzogliche Beamte als solche
gerichtet werden, zu frankiren.
Sollten dergleichen Briefe oder Sendungen dennoch unfrankirt eingehen, so
haben die Großherzoglichen Behörden dieselben zwar anzunehmen, jedoch in Gemäß-
heit der durch S. 39, Ziffer X des Post-Reglements vom 11. Dezember 1867
(S. 38 des Reg.-Blatts von 1868) ihnen zustehenden Befugniß nach geschehener
Eröffnung die Kouverts an die Abgabe-Poststelle zurückjugeben, um das Porto von
dem hierbei genügend zu bezeichnenden Absender nachträglich einzuziehen.
II.
Den Behörden der politischen Gemeinden bleibt nachgelassen, die Porti für
solche Sendungen an Großherzogliche Behörden oder Beamte, welche Landtags-Wahlen,
allgemeine statistische Erhebungen oder solche Angelegenheiten betreffen, die ihnen in
Gemäßheit der Vorschriften in den §§. 15 und 41 des Gesetzes über die Neu-
gestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 und in Artikel 32 der Aus-
führungsverordnung zu demselben vom 22. Mai 1850 (Reg.-Blatt S. 109, S. 116
und S. 541 flgde.) aufgetragen worden sind (z. B. Schub-Angelegenheiten, Steuer-
Lokal-Kommissions-Sachen u. a. m.), ingleichen für Berichte, mit welchen eine von
einer Staatsbehörde im Interesse des Staatsdienstes verlangte Auskunft ertheilt
wird, von der Staatskasse zu reklamiren. Zu diesem Behuf haben die Gemeinde-
behörden die ihnen in Fällen der gedachten Art erwachsenen Perto-Verläge einzeln
unter Angabe der Staatsbehörde, an welche die betreffende Sendung gerichtet ist
und des Gegenstandes in ein Verzeichniß einzutragen und letzteres am Schluß eines
jeden Vierteljahres dem Direktor des betreffenden Verwaltungs-Bezirks einzureichen,
welcher dasselbe prüfen und für die Restitution der als erstattbar erachteten Ver-
läge Sorge tragen wird.
In gleicher Weise soll den kirchlichen und Schul-Gemeinden das Porto für
Sendungen, welche allgemeine statistische Erhebungen im Gebiet des Kirchen= und