Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 29. Dezember 1869. 
r- 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesetzblattes v. J. 1868) 
wird das nachstehende, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellte „Regulativ, 
betreffend die Gewährung der Zoll= und Steuer-Vergütung für in 
das Ausland versandten Taback“ mit dem Bemerken zur Nachachtung be- 
kannt gemacht, daß, wo in diesem Regulativ der General-Inspektor des Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereins genannt ist, hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter 
Allstedt mit Oldisleben, sowie Ostheim mit Ausnahme des Orts Melpers, der 
Großherzogliche General-Inspektor an dessen Stelle tritt. 
Weimar am 4. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Regulatin, 
betreffend 
die Gewährung der Zoll= und Steuer-Vergütung für in das Aus- 
land versandten Taback. 
In Betreff der Gewährung der Zollvergütung beim Wiederausgang fremden 
Tabacks, sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 
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