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des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S.319
des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet.
S§. 1.
Für Tabacks-Fabrikate, die im Inland aus ausländischem (außervereins-
ländischem) oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback,
Blättern, Stengeln, Karotten oder Rollentaback bereitet, nach dem Ausland (d. i.
nach anderen, nicht zum Zollvereins-Gebiet gehörigen Läudern) ausgeführt werden,
soll in den nach den folgenden Vorschriften hierzu geeigneten Fällen bezüglich des
außervereinsländischen Tabacks eine Zoll-Rückvergütung geleistet werden.
Dieselbe beträgt zur Zeit vom Zollzentner Netto-Gewicht:
für Schnupftaback und Kautaback 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.),
für Rauchtaback (dem vereinsländische
Blätter zugemischt sindh) 3 „ 18 Sgr. (6 Fl. 18 Kr.),
für Rauchtaback nur aus ausländischen
Blättten 3 „ 24 „ (6 „ 39 „),
für Cigarrn 3 „ 24 „ (6 „„ 39 „ ),
§. 2.
Diese Zoll-Rückvergütung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in
Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind, deren Lager an
Roh= und fabrizirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zentner beträgt und
deren Fabrik= und Waaren-Lager sich an einem Ort befinden, in welchem ein
Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt oder doch ein zu den nöthigen Akfertigungen
ermächtigtes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll= oder Steuer-
Amt) vorhanden ist. Inhabern von Tabacks-Fabriken, welchen bereits ein Anspruch
auf Gewährung dieser Zoll-Rückvergütung zugestanden ist, wird solche deshalb, weil
sie sich nicht an einem Ort befinden, an welchem eine solche Steuerstelle besteht,
nicht entzogen.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfang fortdauernd unter-
halten werde, hat sich die Zoll= oder Steuer-Stelle am Fabrik-Ort von Zeit zu
Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten
Jahr, und eingehende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den
Lagerbestand von 1500 Zentnern nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom
Genuß der Vergütung nicht auszuschliesen. Auch ist die letztere nach Befinden
nicht zu entziehen, wenn wegen besonderer Konjunkturen der Lagerbestand eines
Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen Betrag herabsinken sollte.