Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S.319 
des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet. 
S§. 1. 
Für Tabacks-Fabrikate, die im Inland aus ausländischem (außervereins- 
ländischem) oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback, 
Blättern, Stengeln, Karotten oder Rollentaback bereitet, nach dem Ausland (d. i. 
nach anderen, nicht zum Zollvereins-Gebiet gehörigen Läudern) ausgeführt werden, 
soll in den nach den folgenden Vorschriften hierzu geeigneten Fällen bezüglich des 
außervereinsländischen Tabacks eine Zoll-Rückvergütung geleistet werden. 
Dieselbe beträgt zur Zeit vom Zollzentner Netto-Gewicht: 
für Schnupftaback und Kautaback 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.), 
für Rauchtaback (dem vereinsländische 
Blätter zugemischt sindh) 3 „ 18 Sgr. (6 Fl. 18 Kr.), 
für Rauchtaback nur aus ausländischen 
Blättten 3 „ 24 „ (6 „ 39 „), 
für Cigarrn 3 „ 24 „ (6 „„ 39 „ ), 
§. 2. 
Diese Zoll-Rückvergütung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in 
Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind, deren Lager an 
Roh= und fabrizirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zentner beträgt und 
deren Fabrik= und Waaren-Lager sich an einem Ort befinden, in welchem ein 
Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt oder doch ein zu den nöthigen Akfertigungen 
ermächtigtes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll= oder Steuer- 
Amt) vorhanden ist. Inhabern von Tabacks-Fabriken, welchen bereits ein Anspruch 
auf Gewährung dieser Zoll-Rückvergütung zugestanden ist, wird solche deshalb, weil 
sie sich nicht an einem Ort befinden, an welchem eine solche Steuerstelle besteht, 
nicht entzogen. 
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfang fortdauernd unter- 
halten werde, hat sich die Zoll= oder Steuer-Stelle am Fabrik-Ort von Zeit zu 
Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten 
Jahr, und eingehende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den 
Lagerbestand von 1500 Zentnern nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom 
Genuß der Vergütung nicht auszuschliesen. Auch ist die letztere nach Befinden 
nicht zu entziehen, wenn wegen besonderer Konjunkturen der Lagerbestand eines 
Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen Betrag herabsinken sollte.
	        
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