Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 3. 
Die Begünstigung wird ertheilt: 
1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback ver- 
arbeiten, als 
2) denjenigen, welche 
a) neben Tabacks-Fabrikaten aus bloß ausländischem zugleich solche von inlän- 
dischem Taback, 
Pb) oder auch Fabrikate, gemischt aus in= und ausländischem Taback, 
bereiten. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus bloß inländischem Taback findet nur die 
im §. 20 vorgesehene Steuer-Rückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2b 
bezeichneten gemischten Fabrikate wird die §. 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich 
des Gewichts des in den gemischten Tabacken befindlichen ausländischen Materials 
gewährt und für das Gewicht des in denselben befindlichen inländischen Materials 
die inländische Tabackssteuer gemäß §. 20 vergütet. 
Jeder Tabacks-Fabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, 
muß an die Zoll= oder Stener-Stelle des Fabrik-Sitzes schriftlich oder zu Protokoll 
eine Erklärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außer- 
vereinsländischer) oder auch inländischer (vereinsländischer) Taback verarbeitet werden 
soll, und letztern Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2a) oder ob auch 
gemischte Fabrikate (Nr. 2 b) sollen hergestellt werden. 
Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der 
einen Art des Betriebs auf eine andere überzugehen wünscht. 
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Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Ausland 
oder aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern 
beziehen. « 
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Beziehung von Proben, wenn sie 
nicht in größeren Posten als 1 Zentner geschieht und der Nachweis geführt wird, 
daß die Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen. 
5 
§. 5. 
Befindet sich das Grenz-Zollamt oder das Niederlageamt, über welches der 
ausländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrik-Ort, so darf die Ver- 
zollung nicht bei jenem Amt, sondern nur bei der Zoll= oder Steuer-Stelle im Ort 
des Fabrik-Sitzes erfolgen. 
Der Taback ist daher in sollen Fällen unter Begleitschein-Kontrole dorthin 
zur vorschriftsmäßigen Revision und Verzollung zu überweisen. 
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