Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Zeitpunkt eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vor- 
räthe an rohen Tabacksblättern und Stengeln, an Karotten= und Rollen-Taback, sowie 
seiner Vorräthe an Fabrikaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem 
damit begonnen wird, jedesmal zum Voraus der Zoll= und Steuer-Stelle anzuzeigen, 
welche einen Beamten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während 
eines Theils desselben abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der 
Fabrikant der Zoll= oder Steuer-Stelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vor- 
gefundenen Vorrath an inländischen und an ausländischen rohen und an dergleichen in 
der Fabrikation begriffenen Tabacken, den Vorrath an Fabrikaten aus rein aus- 
ländischem und an solchen aus rein inländischem Taback, endlich an gemischten 
Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, welcher Theil derselben aus 
ausländischem und welcher Theil aus inländischem Taback bestehe, enthalten muß. 
S. 15. 
Die Zoll= oder Steuer-Stelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruch 
auf Zoll-Rückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlage- 
rungen an dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten 
nachgewiesen, am Schluß jedes Vierteljahrs der Lagerbestand (auf rohe Blätter und 
Stengel reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Rückvergütung angefertigt wird. 
Die Führung dieses Kontos geschieht nach dem unter II. beigefügten Muster. 
Hierzu wird erläuternd bemerkt: 
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, 
können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine 
Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt, 
verarbeitet wird (§. 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen. 
2) Im Zugang erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungs- 
weise Verzollungen die Anschreibung des Netto-Gewichts (bei ausländischen 
Blättern u. s. w. die Anschreibung des der Verzollung zu Grund gelegten 
Netto-Gewichts). 
3) In Abgang werden 
a) zunächst die nach den Vorschriften der §§. 7 und 20 abgefertigten Fa- 
brikate abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §. 12 zeigt der 
Mustereintrag in Beilage II, Blatt 3 und für Fälle des §. 13 jener 
in Beilage II, Blatt 7; 
b) am Schluß jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fa- 
brikanten der Absatz innerhalb des Vereinsgebietes, sewie der etwa ohne 
Beachtung der Vorschriften der §§. 7 und 20 stattgehabte Absatz nach 
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