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Es behält jedoch dabei sein Bewenden, daß die in Betreff des Besteuerungs-
und Landesbrandversicherungs-Wesens im Großherzogthume geltenden gesetzlichen
Vorschriften für die in dem §. 1 bezeichneten Gebietstheile bereits seit dem 1. Ja-
nuar 1869 eingeführt und zur Anwendung gebracht worden sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
die Einführung der Alt-Eisenach'schen Ge-
setzgebung im Bereiche des vormals Her-
zoglich Gothaischen Antheils von Stockhau-
sen und des vormals Simmsschen Gutes
zu Seebach betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. KWU.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Werden einem nicht im Staatsdienste des Großherzogthums, wohl aber im
Dienste eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 17. Juli 1868 mit
dem Großherzogthume zu einer Justiz-Gemeinschaft vereinigten Staaten angestellten
und verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71 und 72 der