Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 3. 
Es behält jedoch dabei sein Bewenden, daß die in Betreff des Besteuerungs- 
und Landesbrandversicherungs-Wesens im Großherzogthume geltenden gesetzlichen 
Vorschriften für die in dem §. 1 bezeichneten Gebietstheile bereits seit dem 1. Ja- 
nuar 1869 eingeführt und zur Anwendung gebracht worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Gesetz, 
die Einführung der Alt-Eisenach'schen Ge- 
setzgebung im Bereiche des vormals Her- 
zoglich Gothaischen Antheils von Stockhau- 
sen und des vormals Simmsschen Gutes 
zu Seebach betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. KWU. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Werden einem nicht im Staatsdienste des Großherzogthums, wohl aber im 
Dienste eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 17. Juli 1868 mit 
dem Großherzogthume zu einer Justiz-Gemeinschaft vereinigten Staaten angestellten 
und verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71 und 72 der
	        
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